Seit Jahren wehren sich Grundeigentümer in Deutschland vor Gericht, weil sie nicht wollen, dass auf ihren Flächen gejagt wird. Durch einen gesetzlich verordneten Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft konnten sie das bis zum Jahr 2012 nicht verhindern. Dann aber entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 26.06.2012, dass die so genannte Zwangsbejagung menschenrechtswidrig ist, sofern die Eigentümer dies aus ethischen Gründen nicht wollen. Grundstückseigentümer in Deutschland müssen somit die Jagd auf ihren eigenen Flächen nicht mehr länger dulden. Oder etwa doch?
Neuregelung gilt nicht für juristische Personen wie Vereine und Stiftungen Der Gesetzgeber hat in der Zwischenzeit das Bundesjagdgesetz entsprechend geändert und die neue Vorschrift des § 6a eingefügt. Diese neue Vorschrift sieht jedoch vor, dass nur natürliche Personen einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundflächen stellen können.
Auch auf den Grundstücken von Tierschutzvereinen und Naturschutzverbänden soll in Zukunft nicht mehr gejagt werden. Waldkauz, Bild: Berndt Fischer |
Stiftungen reichten Verfassungsbeschwerde ein Die Kanzlei Storr aus Stromberg hatte am 04.12.2014 für zwei Stiftungen Verfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung des Bundesjagdgesetzes eingereicht. Die Beschwerdeführer berufen sich auf eine Verletzung des Eigentumsrechts sowie auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Jan Gerdes ist mit seiner Stiftung Hof Butenland – Lebenshof für Tiere einer der Beschwerdeführer in Karlsruhe. Er hat seine eigenen privaten Flächen bereits nach dem neuen Bundesjagdgesetz jagdrechtlich befrieden lassen. „Ich kann nicht verstehen, warum dies nicht auch für die Flächen der Stiftung möglich ist“, fragt sich der engagierte Tierschützer zu recht.
Bundesverfassungsgericht beteiligt Politik und Verbände Das Bundesverfassungsgericht teilte nun mit, dass die Verfassungsbeschwerden dem Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundsministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie allen Regierungen der Länder zur Stellungnahme bis zum 15. September 2015 zugeleitet wurden. Darüber hinaus können mehrere Verbände zu den Verfassungsbeschwerden Stellung nehmen, u.a. auch Wildtierschutz Deutschland.
Sollten die Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht unterliegen, droht unter Umständen ein erneuter Urteilsspruch gegen die Jäger vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
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