Der NABU hat eine Resolution zur Neuorientierung der Jagd erlassen, der wir uns weitgehend anschließen können. Daraus resultierende wesentliche Änderungen des Jagdrechts wären konsequenterweise:
Keine Fallenjagd
Kein Haustierabschuss
Keine Jagd auf Beutegreifer
Keine Verwendung von bleihaltiger Munition
Grundeigentümer können Jagd auf ihren Grundstücken untersagen
Generelles Fütterungsverbot
Keine Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren
Generelle Jagdruhe zwischen dem 1. Februar und dem 31. August
Keine Fallenjagd
Kein Haustierabschuss
Keine Jagd auf Beutegreifer
Keine Verwendung von bleihaltiger Munition
Grundeigentümer können Jagd auf ihren Grundstücken untersagen
Generelles Fütterungsverbot
Keine Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren
Generelle Jagdruhe zwischen dem 1. Februar und dem 31. August
Hier die Resolution des NABU:
Die Jagd in ihrer heutigen Form wird vom Naturschutz, vom Tierschutz und großen Teilen der Öffentlichkeit zunehmend kritisch gesehen. Sowohl bestimmte Formen der Jagdpraxis als auch derzeit gültige jagdrechtliche Bestimmungen sind nicht mehr zeitgemäß, weil sie ökologische und ethische Gesichtspunkte nur ungenügend berücksichtigen. Der NABU fordert daher eine Neuorientierung der Jagd, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der biologischen Vielfalt, der Einhaltung ethischer Normen und der Berücksichtigung des Tierschutzes. Die Legitimation der Jagd begründet sich für den NABU ausschließlich aus der nachhaltigen Nutzung wildlebender, ungefährdeter Tierbestände für die sinnvolle Verwertung (Nutzungsgebot) durch den Menschen. Die Ausrichtung an leicht erlegbaren Wildtierbeständen und an Trophäenwünschen muss der Vergangenheit angehören.
Mit der Föderalismusreform haben die Bundesländer weitgehend die Regelungskompetenz für das Jagdrecht erhalten. Sie tragen daher eine besondere Verantwortung für eine zeitgemäße Ausgestaltung der Jagd. Die Bundesvertreterversammlung des NABU fordert die Novellierung des Bundesjagdgesetzes und der Landesjagdgesetze nach folgenden Eckpunkten:
1. Die Landesjagdgesetze sind nach ethischen und ökologischen Kriterien zu novellieren. Dabei sind die bisher verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe der Hege und der Weidgerechtigkeit durch
konkrete Rechte und Pflichten zur Jagdausübung zu ersetzen und eine gute fachliche Praxis für die Jagd zu formulieren.
2. Die Landesjagdgesetze beziehen sich dabei ausschließlich auf die Regulierung der Jagd als nachhaltige Nutzung ungefährdeter wildlebender Tiere durch den Menschen. Maßnahmen des Wildtiermanagements gehören nicht zu den Inhalten der Jagd und sind daher dem Natur- und Artenschutzrecht zuzuordnen.
3. Tierarten, die dem Artenschutzrecht des Bundes unterliegen, sind aus dem Jagdrecht des Bundes und der Länder zu entlassen.
4. Der Einsatz von Blei und anderen umweltgefährdenden Stoffen bei der Jagd ist zu verbieten.
5. Die Jagd in Schutzgebieten des Naturschutzrechts muss dem Schutzzweck dienen und ist in den Schutzgebietsverordnungen darauf zu beschränken. In Kernzonen (Schutzzone 1) von Großschutzgebieten, wie Nationalparken und Biosphärenreservaten, ist die Jagd nicht zulässig.
6. Grundeigentümern, die weniger als 75 Hektar zusammenhängende Grundfläche und damit keine Eigenjagd besitzen, ist grundsätzlich das Recht einzuräumen, die Jagd auf ihren Flächen aus Gründen
des Natur- und Artenschutzes einzuschränken oder gänzlich zu untersagen.
Ergebnis einer Fuchsjagd - Endstation Tierkörperbeseitigung |
7. Die Jägerprüfung muss nach bundeseinheitlichen Qualitätsstandards vor einer Behörde abgelegt werden. Die Ausbildungsinhalte sind dabei an die wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere der Populations- und Waldökologie und der Biologie der jagdbaren Arten, stetig anzupassen.
8. Jeder Jagdausübungsberechtigte muss verpflichtet werden, regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, hinreichende Schießleistungen auf stehende und bewegte Ziele für die geführten Waffen nachzuweisen.
Des Weiteren fordert der NABU ein generelles Verbot der Ausbringung jeglicher Futtermittel im Rahmen der Jagdausübung.
9. Der NABU fordert ein grundsätzliches Verbot der Fallenjagd und das Verbot der Jagdhundeausbildung an lebenden Tieren.
10. Die Jagdausübung soll zwischen dem 1. Februar und dem 31. August generell ruhen.
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