20.02.2011

Schüsse im Naturschutzgebiet: Jagdhundeausbildung verboten

Der Tierschützer Thomas Nachtigal hatte auf das gewerbliche Treiben einer Jagdhundeschule hin im Naturschutzgebiet am Altrhein in Meerbusch bei Neuss die Behörden verständigt und um Unterlassung gebeten. Mit seiner Auffassung stand der Büdericher allerdings ziemlich alleine da. Bürgermeister Dieter Spindler informierte Nachtigal darüber, dass er seine Nachricht zum "Anlass genommen hat, die Angelegenheit durch die Polizei, Ordnungsamt und Untere Jagdbehörde des Rhein-Kreises Neuss überprüfen zu lassen. Übereinstimmend wird festgestellt, dass entgegen seiner Auffassung keine Ordnungswidrigkeit gegeben ist". Doch Thomas Nachtigall gab sich nicht geschlagen und schaltete kurzerhand die Politik ein. Das Resultat seines Engagements ist ein Verbot der gewerblichen Ausbildung von Hunden am genannten Rheinufer.
Der Name verpflichtet: Thomas Nachtigall
setzt sich für Tier- und Naturschutz ein.
Auszug aus der Antwort des Umweltministers Johannes Remmel, Nordrhein-Westfalen, zur Kleinen Anfrage 457 des Abgeordneten Norwich Rüße, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: "Jagdhundeausbildung im Naturschutzgebiet "Ilvericher Altrheinschlinge" in Meerbusch; Drucksache 15/1174
"Die Illvericher Altrheinschlinge ist im Landschaftsplan III – Meer­busch/Kaarst/Korschenbroich – des Rhein-Kreises Neuss als Natur­schutzgebiet i.S.d. § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) festgesetzt. Das Gebiet ist zugleich als FFH-Gebiet DE-4706-301 Teil des Europäischen Naturschutznetzes NATURA 2000. Die Festsetzun­gen des Landschaftsplanes untersagen im Naturschutzgebiet alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhalti­gen Störung führen können, u.a. das Freilaufenlassen von Hunden, das Betreten von Flächen außerhalb der befestigten oder gekenn­zeichneten Straße oder Wege und das Nachstellen, Fangen verletzten oder Töten von wildlebenden Tieren. Unberührt von diesen Verboten bleibt u.a. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, hier der Jagdausübung im engeren Sinne des § 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG).
Die gewerbliche Ausbildung von Hunden zum jagdlichen Einsatz und der damit verbundene Gebrauch von Schusswaffen stellen keine Aus­übung der Jagd im Sinne der Unberührtheitsregelungen des Land­schaftsplanes dar und unterliegen damit den Verbotsbestimmungen."
Presseartikel zu diesem Thema: Hunde schussfest machen, Knall im Kabinett