06.12.2013

Keine Jagd auf meinem Grundstück - Gesetz in Kraft getreten

Sind auch Sie Eigentümer eines Grundstückes, das gegen Ihren Willen bejagt wird? Sie können davon ausgehen, dass die Jagd auf Ihrem Grund und Boden ausgeübt wird, sofern Ihre Wiese, Ihr Feld oder  Waldgrundstück außerhalb der Ortschaft liegen und nicht befriedet sind. Sie sind dann zwangsweise Mitglied in einer so genannten Jagdgenossenschaft und müssen dulden, dass Jäger Ihr Grundstück betreten, dort Schießtürme errichten, Fallen aufstellen, Futterstellen anlegen, Gesellschaftsjagden abhalten sowie Wildtiere und Haustiere (Katzen und Hunde) töten.

All dies müssen Sie nicht mehr länger dulden. Am 06.12.2013 ist das »Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften« in Kraft getreten. Sie können jetzt bei der Unteren Jagdbehörde einen Antrag stellen, dass Ihr Grundstück jagdrechtlich befriedet wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

Gewissensprüfung durch Jagdbehörde 
Sie müssen zunächst glaubhaft machen, dass Sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Hierbei ist es von Vorteil, wenn Sie auch objektive Umstände schildern, die zu dieser Gewissensentscheidung geführt haben (Ablehnung der Jagd, Bedrohung durch Jäger, Ablehnung der Tötung von Tieren, Vegetarismus etc.).


Zeitpunkt der Befriedung Ihres Grundstückes 
Das neue Gesetz sieht vor, dass grundsätzlich solange mit der Befriedung Ihres Grundstückes abgewartet werden muss, bis der Jagdpachtvertrag abgelaufen ist, was viele Jahre dauern kann. Sie sollten daher in Ihrem Antrag unbedingt darauf hinweisen, dass es für Sie aufgrund Ihres schweren Gewissenskonflikts unzumutbar ist, den Ablauf des Jagdpachtvertrages abzuwarten, und dass Sie notfalls hiergegen gerichtliche Schritte einleiten werden, weil dieses Abwarten nicht mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang zu bringen ist. Die untere Jagdbehörde darf nämlich bei ihrer Entscheidung auch auf das Ende des Jagdjahres abstellen.

Es ist daher wichtig, dass Sie Ihren Antrag rechtzeitig vor Ablauf des Jagdjahres (31.03.) stellen.

Haftung für Wildschäden 
Um Grundstückseigentümer davon abzuhalten, ihr Menschenrecht wahrzunehmen, sollen diese nach Befriedung ihres Grundstückes unter Umständen für Wildschäden haften, die auf anderen Grundstücken entstehen. Lassen Sie sich von dieser Drohgebärde nicht einschüchtern. Die Initiative Zwangsbejagung ade wird hierzu die notwendigen Musterklagen führen und Ihnen bei der Abwehr von Wildschadenersatzansprüchen, soweit es hierzu überhaupt kommt, mit Rat und Tat zur Seite stehen.

In der Bürgerinitiative Zwangsbejagung ade sind Grundstückseigentümer aus ganz Deutschland vertreten, die ihren Wald, ihre Wiesen und Felder nicht bejagen lassen wollen. Die Initiative führt Musterverfahren und unterstützt Grundstückseigentümer mit ihrem Fachwissen. Unterstützer sind die Initiative zur Abschaffung der Jagd und Wildtierschutz Deutschland e.V.

Wird auch Ihr Grundstück zwangsbejagt?
Wenn auch Sie die Jagd auf Ihrem Grundstück nicht länger dulden wollen, nehmen Sie Kontakt auf mit info@zwangsbejagung-ade.de.