20.12.2014

Verfassungsbeschwerde gegen neues Bundesjagdgesetz

Seit Jahren wehren sich Grundeigentümer vor Gericht dagegen, dass auf ihren Flächen gejagt wird. Durch einen gesetzlich verordneten Zwang der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft konnten sie das bis zum Jahr 2012 nicht verhindern. Dann aber entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 26.06.2012, dass die so genannte Zwangsbejagung menschenrechtswidrig ist, sofern die Eigentümer dies aus ethischen Gründen nicht wollen.

Daraufhin wurde das Bundesjagdgesetz geändert. Nun können natürliche Personen einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundflächen stellen.

Jedoch gilt die Neuregelung des Bundesjagdgesetzes nicht für juristische Personen wie Tier- oder Naturschutzvereine oder für Verbände und Stiftungen. Wenn also Tierschützer in solchen Organisationen zusammengeschlossen sind und Flächen besitzen, auf denen sie Biotope anlegen, um Lebensraum für Wildtiere zu schaffen, können sie sich weiterhin nicht dagegen wehren, dass diese Tiere von Jägern getötet werden.

Auch Vereine und Verbände sollten ein Recht darauf haben, die Jagd auf ihren Grundstücken zu untersagen

Stiftungen aus Niedersachsen und aus Bayern haben nun über die Kanzlei Storr in Stromberg Verfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung des Bundesjagdgesetzes eingelegt. Sie berufen sich auf eine Verletzung des Eigentumsrechts sowie auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Sollten die Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht erfolgreich sein, droht unter Umständen ein erneuter Urteilsspruch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.