26.03.2010

Novelle des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz (Entwurf der Landesregierung)

Die Eckpunkte: (aus meiner Sicht positiv = grün, negativ = rot, unentschieden = schwarz)
Detailliertere Information bei Proplanta
  1. Die Verpachtbarkeit der Jagd wird durch kürzere Mindestpachtdauer verbessert.
  2. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen wird erleichtert.
  3. Jägerinnen und Jägern wird ein verbesserter Zugang zur Jagdausübung eröffnet.
  4. An die Stelle behördlicher Abschusspläne sollen künftig grundsätzlich Abschussvereinbarungen von Verpächtern und Pächtern der Jagdreviere treten.
  5. Die revierübergreifende Hege und Bejagung von Huftierarten mit großen Lebensraumansprüchen – Rot-, Dam- und Muffelwild – wird verbessert, u.a. durch eine verpflichtende Mitgliedschaft benachbarter Revierinhaber in Hegegemeinschaften für diese Wildarten.
  6. Ein behördlicher Höchstabschussplan dient dem Schutz lokal gefährdeter Wildtierpopulationen.
  7. Die Liste der Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, wurde unter Berücksichtigung des Artenschutzes angepasst. (Hier wurde die Nilgans zusätzlich dem Jagdrecht unterstellt)
  8. Bei der Jagd auf Wasserwild wird bleihaltige Schrotmunition verboten.
  9. Im Umkreis von Grünbrücken (Querungshilfen für Wildtiere an Straßen oder Schienenwegen) wird die Jagd verboten.
  10. Die Tierseuchenbekämpfung wird als Auftrag für die Jagd verankert.
  11. Jagdnachbarn werden verpflichtet, zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden des Wildes, Vereinbarungen zum Aufsuchen und Versorgen von krankem und verletztem Wild zu treffen.
  12. Sofern Hilfe durch den Jagdpächter, die Polizei, Gemeinde- oder Forstverwaltung nicht erlangt werden kann, dürfen Personen die verletztes oder krankes Wild auffinden, dieses versorgen d.h. z.B. aufnehmen und zum Tierarzt bringen.
  13. Hunde und Katzen dürfen nur getötet werden, soweit sie erkennbar wildern und andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht greifen.