Detailliertere Information bei Proplanta
- Die Verpachtbarkeit der Jagd wird durch kürzere Mindestpachtdauer verbessert.
- Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen wird erleichtert.
- Jägerinnen und Jägern wird ein verbesserter Zugang zur Jagdausübung eröffnet.
- An die Stelle behördlicher Abschusspläne sollen künftig grundsätzlich Abschussvereinbarungen von Verpächtern und Pächtern der Jagdreviere treten.
- Die revierübergreifende Hege und Bejagung von Huftierarten mit großen Lebensraumansprüchen – Rot-, Dam- und Muffelwild – wird verbessert, u.a. durch eine verpflichtende Mitgliedschaft benachbarter Revierinhaber in Hegegemeinschaften für diese Wildarten.
- Ein behördlicher Höchstabschussplan dient dem Schutz lokal gefährdeter Wildtierpopulationen.
- Die Liste der Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, wurde unter Berücksichtigung des Artenschutzes angepasst. (Hier wurde die Nilgans zusätzlich dem Jagdrecht unterstellt)
- Bei der Jagd auf Wasserwild wird bleihaltige Schrotmunition verboten.
- Im Umkreis von Grünbrücken (Querungshilfen für Wildtiere an Straßen oder Schienenwegen) wird die Jagd verboten.
- Die Tierseuchenbekämpfung wird als Auftrag für die Jagd verankert.
- Jagdnachbarn werden verpflichtet, zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden des Wildes, Vereinbarungen zum Aufsuchen und Versorgen von krankem und verletztem Wild zu treffen.
- Sofern Hilfe durch den Jagdpächter, die Polizei, Gemeinde- oder Forstverwaltung nicht erlangt werden kann, dürfen Personen die verletztes oder krankes Wild auffinden, dieses versorgen d.h. z.B. aufnehmen und zum Tierarzt bringen.
- Hunde und Katzen dürfen nur getötet werden, soweit sie erkennbar wildern und andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht greifen.