13.04.2010

Jagd mit künstlichen Lichtquellen

Antwort des Ministeriums auf meine Anfrage zu den Themen "Fuchsprämie" und "Jagen mit künstlichen Lichtquellen" vom 21.3.2010.

Zu den Auskünften zum Thema "Jagen mit künstlichen Lichtquellen" habe ich am 10.04.2010 folgende Nachfrage formuliert:
Sehr geehrter Herr Dr. Jacob,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 29.03.2010. Mit diesem Schreiben und auch den nachfolgenden Ausführungen habe ich nicht die Absicht, die korrekte Vorgehensweise der Unteren Jagdbehörde anzuzweifeln. Vielmehr bin ich der Meinung, dass die Vorgaben bzw. die Jagdgesetzgebung des Landes Rheinland-Pfalz hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmeregelungen zum Nachtjagdverbot überflüssig sind, weil die Ausführung weder kontrolliert wird noch effektiv ist.

Sie führen hier u.a. aus, dass Anträge auf Erteilung von Ausnahmeregelungen vom Nachjagdverbot mit künstlichen Lichtquellen und aus dem Fahrzeug "entsprechend" geprüft werden. Was heißt "entsprechend"? Sorry, aufgrund der personellen Ausstattung der Unteren Jagdbehörde MZ-Bingen und nach Eindruck von Gesprächen mit derselben glaube ich nicht, dass man sich für jeden Antrag ein Bild von der Situation vor Ort macht, was meines Erachtens für eine sachliche Beurteilung über das Vorliegen eines "vernünftigen Grundes" für das Töten von Tieren erforderlich wäre. Vielmehr ist es so, dass Genehmigungen unverzüglich bei Beantragung erteilt werden. Ferner scheint die Ausnahmegenehmigung nicht nur die landwirtschaftlichen Flächen, von welchen Schäden gemeldet wurden zu betreffen, sondern sich auf alle landwirtschaftlichen Flächen z.B. des Typs Weinbau zu beziehen. Die Jagd bei Nacht aus dem Fahrzeug wird also auch dort geduldet, wo möglicherweise überhaupt kein aussergewöhnlicher Schaden entstanden ist.

Das Gesetz spricht vom "Einzelfall" - Was ist aus Ihrer Sicht ein Einzelfall. Wenn sich der Einzelfall immerzu wiederholt, handelt es sich doch um eine Dauergenehmigung.

Natürlich setzen Sie die Ausnahmegenehmigungen während der Setzzeit aus. Das ist auch einfach, denn während der Setzzeit werden keine Ausnahmen beantragt. Das längere Tageslicht ermöglicht ja eine Jagd bis in die Abendstunden. Wenn es aber Anliegen Ihres Ministerium wäre, den für die Aufzucht von Jungtieren notwendigen Schutz von Elterntieren jedweder Art zu gewährleisten, würden Sie Schonzeiten für z.B. Wildkaninchen, Füchse und andere Wildtierarten, die ganzjährig bejagt werden dürfen, einrichten. Das vom Gesetz vorgesehene Verbot Elterntiere während der Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere nicht zu bejagen ist vollkommen unwirksam und wird permanent missachtet - wissentlich oder unwissentlich. Es ist doch aus der Entfernung überhaupt nicht möglich ein Elterntier von einem Nicht-Elterntier zu unterscheiden - und erst recht nicht durch einen Jäger, der keine fundierte wildbiologische Ausbildung hat. Und genau das macht sich doch Ihre Klientel zu Nutzen .... wenn es zu einer Anzeige kommt, kann sich der Jäger meist damit herausreden, dass er z.B. den Fuchs als Jungfuchs angesprochen hat. Ich gehe davon aus, dass Ihnen diese Praktiken nicht unbekannt sind - denn sie sind jedem, der sich nur ein bisschen intensiver mit der Jagd auseinandersetzt bekannt.

Sie führen weiterhin aus, dass die Bejagung von Wildkaninchen mittels künstlicher Lichtquellen sowie aus Kaftfahrzeugen heraus ... eine effiziente Möglichkeit darstellt, den Wildkaninchenbesatz deutlich zu verringern. Ich glaube, dass Sie sich so etwas in der Praxis noch nicht wirklich angeschaut haben. Von Effizienz kann hier überhaupt keine Rede sein - allerhöchstens von der Effizienz auch noch während der Nacht den Jagddruck zu erhöhen und die Wildtiere in der ohnehin kargen Winterzeit zu stören. Oder vielleicht von der Effizienz für denjenigen, der möglichst ungestört mittels Ausnahmegenehmigung auf alles schießt, was sich bewegt. Können Sie das ausschließen? Hat das Land wirksame Kontrollen für die Jagd eingerichtet? Das ist zwar alles schön rechtlich geregelt - aber Papier ist bekanntlich sehr geduldig. Was hier seitens des Bundes und der Länder zugelassen wird ist in der Praxis ein weitgehend gesetzloser Raum.
Das Gleiche gilt für die gesetzliche Verpflichtung der unverzüglichen und fachgerechten Nachsuche. Eine unverzügliche Nachsuche findet so gut wie nie statt - sie würde ja das Jagdvergnügen unverzüglich beenden (das gilt zumindest für die Jagd auf Niederwild). Eine fachgerechte Nachsuche findet gelegentlich statt. Oft genug findet überhaupt keine Nachsuche statt, getreu dem Motto "wo kein Kläger, da kein Richter". Und diese Praktiken werden wissentlich (sie müssen lediglich die Augen und Ohren öffnen) von den Jagdverbänden und den Verantwortlichen in den Ministerien geduldet.

Ich finde es schade, dass ein relativ fortschrittliches und reiches Land wie Rheinland-Pfalz in dieser Beziehung nicht mehr Courage zeigt und ein Jagdgesetz - oder zumindest doch Schonzeitenregelungen - auf den Weg bringt, die ein würdigeres Miteinander von Mensch und Natur ermöglichen. Und das ist mit relativ wenig Aufwand und ohne, dass höhere Schäden and Forst- oder Landwirtschaft zu beklagen wären, machbar.
Mit freundlichen Grüßen