Mit großer Spannung wird der Ausgang sowohl einer Verfassungsbeschwerde der Besitzer eines Eigenjagdreviers, welche die Jagd auf ihrem Grundstück ruhen lassen wollen, erwartet als auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Hier zunächst die Vorabveröffentlichung eines Artikels des Magazins Freiheit für Tiere über die Verfassungsbeschwerde der Besitzer eines Eigenjagdreviers, welche die Jagd auf ihrem Grundstück ruhen lassen wollen. Zu beiden Verfahren gibt es weitere Informationen auf http://www.zwangsbejagung-ade.de/:
Darf der Staat über Gewissensentscheidungen von Bürgern, die sich auf das Grundgesetz berufen, hinweggehen, nur um die Jagd aufrechtzuerhalten?
Verfassungsbeschwerde: »Keine Jagd auf meinem Grundstück!«
Die Besitzer eines Eigenjagdreviers wollen die Jagd auf ihrem Grund und Boden ruhen lassen. Sie halten es mit ihrem Gewissen für nicht vereinbar, Tiere zu töten oder die Tötung durch Jäger in Auftrag zu geben. Nachdem der Antrag auf Ruhen der Jagd im Jahr 2006 von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde, klagten die Grundstücksbesitzer durch alle Instanzen. Im August 2010 legten sie Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Der Jagdzwang auf dem eigenen Grundstücksflächen entgegen dem Gewissen des Eigentümers sei ein Verstoß gegen unveräußerliche Grundrechte: Denn das Grundgesetz garantiert in Artikel 4 die Gewissens- und Glaubensfreiheit.
»Eigentum verpflichtet, auch zum Töten: nämlich von Tieren, wenn es sich bei dem Besitz um ein ausgewiesenes Eigenjagdrevier handelt. Wer über ein solches Grundstück verfügt, ist laut deutschem Recht verpflichtet, für regelmäßige Jagden darauf zu sorgen«, meldete die Deutsche Anwaltshotline am 3.9.2010.
Das Bundesverwaltungsgerichts hatte am 23.6.2010 geurteilt (Az. 3 B 89.09): Jagdgegner können sich von dieser Pflicht nicht unter Berufung auf weltanschaulich-religiöse Gründe oder ihr Gewissen freistellen lassen. Denn - so das Gericht wörtlich -: »Gleiches müsste einer unbestimmten Vielzahl anderer Grundeigentümer eingeräumt werden, die sich auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung für den Tierschutz berufen, sodass die vom Gesetzgeber mit dem Bundesjagdgesetz bezweckte übergreifende Ordnung in Gefahr geriete«. (S.28 des Urteils)
Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 12.8.2010 durch Rechtsanwalt Dr. jur. Christian Sailer Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Unter der Überschrift »Worum geht es?« fasst Rechtsanwalt Dr. Sailer zu Beginn der Verfassungsbeschwerde den juristischen Sachverhalt in einfachen Worten wie folgt zusammen: »Der Inhaber eines Jagdreviers will aus Gewissensgründen die Jagd ruhen lassen. Die Gerichte halten ihm entgegen: Das darfst du nicht, denn andere Grundstückseigentümer könnten auf dieselbe Idee kommen und damit eine grundstücksübergreifende Jagd unmöglich machen. Jagdruhe komme nur `bei völliger Vernichtung eines Wildbestandes in Betracht´, also, wenn es überhaupt kein Wild mehr gibt.
Ist das nur absurd oder ist es auch ein Verstoß gegen Art.4 des Grundgesetzes? Wird eine Gewissensentscheidung obsolet, weil die Gefahr besteht, dass sie überhand nimmt? Und wenn solche Friedfertigkeit tatsächlich ansteckend wäre und niemand mehr Tiere töten wollte? Soll der Staat dann über die Gewissensentscheidung sämtlicher Bürger hinweggehen, nur um die Jagd aufrechtzuerhalten?« (Verfassungsbeschwerde vom 12.8.2010)
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