30.07.2011

Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer jagen?


Der Fall "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" wird am 30.11.2011 vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden.

Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee/Baden-Württemberg ist Eigentümer zweier Waldgrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft - gegen seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen hat er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er im Jahr 2007 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort Tiere zu töten.

In seiner Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rügte er die Verletzung der in der Menschenrechtskonvention garantierten Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit), Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) und Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums).

Doch entgegen der bisherigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Klägern aus Frankreich (Urteil EGMR 1999) und Luxemburg (Urteil EGMR 2007) kam die Kleine Kammer am 20.01.2011 im Falle des deutschen Klägers zu der überraschenden Entscheidung, dass die Menschenrechte von Grundeigentümern in Deutschland weniger wert sind als die Menschenrechte von Grundeigentümern in Luxemburg und Frankreich. Denn die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wies die Beschwerde eines deutschen Grundstückseigentümers ab:

Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen die Menschenrechte. Dieses Urteil, das selbst viele Jäger und die großen Jagdmagazine überraschte, bedeutet: Jäger dürfen in Deutschland auch weiterhin auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer die Jagd ausüben. Das Magazin „Freiheit für Tiere“ berichtete darüber ausführlich in Ausgabe 2/2011.

Keine Jagd auf meinem Grundstück! Foto Brienle


Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Herrmann und Rechtsanwalt Storr haben daraufhin den Antrag auf Vorlage des Rechtsstreites gegen die Bundesrepublik Deutschland an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgearbeitet. Der Antrag wurde von den beiden Juristen in englischer Sprache verfasst, weil sie sich so intensiver mit dem englischen Urteil auseinandersetzen konnten.

„Ich denke, aus dem Antrag geht deutlich hervor, dass es keine seriösen Gründe gibt, um zulasten des deutschen Beschwerdeführers von der gefestigten EGMR-Rechtsprechung abweichen zu können“, so Rechtsanwalt Dominik Storr.

Am 26. Juni 2011 kam die erfreuliche Nachricht: Der Vorprüfungsausschuss, in dem fünf Richter sitzen, die bisher mit dem Verfahren noch nichts zu tun hatte, hat den Antrag auf Vorlage an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angenommen. Die Beschwerde wird somit den 17 Richtern der Großen Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Der Fall "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" wird am 30.11.2011 um 09.15 Uhr in einer mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden. Für die Verhandlung wurden zwei Stunden angesetzt.

Wir hoffen nun auf eine gerechte Entscheidung im Sinne aller Grundstückseigentümer, die nicht wollen, dass auf ihren Grundstücken gejagt wird - und vor allem im Sinne unserer wild lebenden Tiere, die dann zumindest auf einigen Grundstücken endlich in Frieden leben dürften.

Informationen
"Zwangsbejagung ade" ist ein Zusammenschluss von Grundeigentümern, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, die menschenrechtswidrige Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften zu beenden.
Der Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V. unterstützt das gerichtliche Verfahren mehrerer unfreiwilliger Jagdgenossen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.