von Rechtsanwalt Dominik Storr
Sehr geehrte Damen und Herren,
anlässlich des aus rechtsstaatlicher Sicht höchst bedenklichen elektronischen Rundbriefes des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz, das seinen untergeordneten Behörden darin „dringend“ empfiehlt, „an sie gerichtete Anträge auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft abzulehnen bzw. zurückzustellen, bis die konventionsgerechte Ausgestaltung des Jagdrechts erfolgt ist“ (siehe Infoschreiben), sehe ich mich veranlasst, den zuständigen Ministerien gegenüber Folgendes klarzustellen:
I.
Wie Ihnen in der Zwischenzeit bekannt sein dürfte, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem am 26.06.2012 verkündeten Urteil der Großen Kammer im Verfahren „Herrmann gegen Bundesrepublik Deutschland“ (Gesuch 9300/07), das rechtskräftig ist, eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Der Gerichtshof befand somit, dass die Duldungspflicht der Jagdausübung den Grundstückseigentümern in Deutschland, welche die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt. Damit folgte der Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg betrafen (EGMR-Urteil vom 29. April 1999 - Gesuche 25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich; EGMR-Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg).
Das entsprechende Urteil ist auf der Internetseite des Gerichtshofs abrufbar.:
Die Pressemeldung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in deutscher Sprache fasst das Urteil zusammen.
nicht mehr auf meinem Grundstück! |
II.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 09.09.2009 (Aktenzeichen 19 BV 09.2 u. 19 BV 09.3) zwei vergleichbare Berufungsverfahren nach § 94 VwGO analog ausgesetzt, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegt. Unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 111, 307 – Görgülü) stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fest:
"Gründe, die zu einer Entscheidung des Rechtsstreites führen könnten, die nicht dem Ergebnis im Beschwerdeverfahren Az. 9300/07 entspricht, sind nicht ersichtlich."
III.
Daraus folgt, dass die von mir beratenen Grundstückseigentümer den Klageweg beschreiten werden, sofern die Jagdbehörden deren Anträgen auf jagdrechtliche Befriedung der Flächen nicht umgehend stattgeben.
1.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als Vertragsvölkerrecht und ihre von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokolle entfalten nämlich wegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG innerstaatliche Wirksamkeit. Durch die Übernahme nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erhalten die EMRK und ihre Zusatzprotokolle den Rang eines Bundesgesetzes. Dadurch stehen sie direkt unter dem Grundgesetz. Daraus folgt, dass die EMRK und ihre Zusatzprotokolle von den Jagdbehörden wie ein Bundesgesetz anzuwenden und zu beachten sind (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>).
2.
In seiner Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht wegen der sich aus Art. 23 bis 59 GG ergebenden Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes sogar noch einen Schritt weiter und spricht der EMRK wegen ihrer Bedeutung einen quasi-Verfassungsrang zu, so dass die EMRK als Auslegungshilfe bei der Auslegung deutscher Grundrechte und rechtsstaatlicher Grundsätze heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 111, 307 – Görgülü). Unterbleibt diese Auslegung, wird das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) seitens deutscher Organe verletzt. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet, wenn ein deutsches staatliches Organ eine Konventionsbestimmung oder eine Entscheidung des EGMR missachtet oder nicht berücksichtigt (vgl. BVerfGE 111, 307 <328 ff.>).
3.
Diese Rangzuweisung führt dazu, dass die Jagdbehörden die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006, 1 BvR 2084/05). Dabei haben die Behörden die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwingend zu berücksichtigen, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle niederschlägt.
Hierzu stellte das Bundesverfassungsgericht Folgendes fest (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04):
„Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.“
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war übrigens Grundlage dafür, dass von einer Staatsanwaltschaft die Anklage gegen drei Richter an einem Oberlandesgericht wegen Rechtsbeugung gefordert wurde, weil diese die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht beachtet haben (vgl. Fischer). /).
IV.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
1.
Das Bundesjagdgesetz schreibt zwar die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 8 Abs. 1 BJagdG), von Jagdgenossenschaften (§ 9 Abs. 1 BJagdG) und die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaften (§ 8 Abs. 5 BJagdG) eindeutig und ohne jeden Auslegungsspielraum vor. Es eröffnet sich jedoch durch die Erwähnung bundesgesetzlich nicht näher definierter „befriedeter Bezirke“ in § 6 Satz 1 2. HS BJagdG, deren Eigentümer gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 BJagdG nicht der Jagdgenossenschaft angehören, durchaus die Möglichkeit, dass sich einzelne Eigentümer der Jagdduldungspflicht entziehen können.
2.
Sofern die Jagdausübung nicht schon von der Natur des Grundstückes nach ausscheidet, wie etwa bei Autobahnen oder Bahntrassen, verlangt das Landesjagdgesetz als Voraussetzung für die Befriedung eine vollständige und dauernde Abschirmung gegen das Ein- und Auswechseln von Wild, was im Außenbereich aus baurechtlichen Gründen in der Regel nicht möglich oder jedenfalls für den Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Es sind somit nicht die bundesgesetzlichen, sondern die landesgesetzlichen Regelungen, die es durch ihre enge Definition der „befriedeten Bezirke“ den Grundstückseigentümern praktisch unmöglich machen, die Jagd auf ihren Grundstücken zu verbieten und sie deshalb mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in ihren subjektiven Rechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 (bzw. Art. 2 Abs. 1), Art. 4 Abs. 1 GG verletzen.
3.
Die landesrechtlichen Bestimmungen sind aus Sicht der deutschen Rechtsordnung voll an der Europäischen Menschenrechtskonvention zu messen. Prüft ein deutsches Fachgericht ihre Gültigkeit, muss es die Konvention nicht nur – wie gegenüber dem Bundesjagdgesetz – als Hilfe zur Auslegung des Grundgesetzes heranziehen, sondern als eigenen, unmittelbaren Prüfungsmaßstab benutzen. Im Falle von gerichtlichen Schritten, sofern die Behörden den Anträgen der Grundstückseigentümer nicht stattgeben, würde sich daher für die deutschen Gerichte nicht die Frage stellen, ob das Landesgesetz gegen das Grundgesetz in einer „konventionsbeeinflussten Auslegung“ verstößt, sondern, ob es gegen die Konvention selbst verstößt und damit nach Art. 31 GG nichtig ist (vgl. auch Maierhöfer, NVwZ 2007, Heft 10, S. 1155 f.). Wegen der vorgegebenen Normhierarchie ist bei dieser Prüfung die EMRK nicht nur ein Auslegungskriterium unter vielen, sondern das herausragende und zuvörderst maßgebliche (vgl. Maierhöfer, a.a.O.).
4.
Die für den Vollzug des Jagdrechts zuständige Behörde, welche die EMRK und ihre Zusatzprotokolle wie Bundesrecht anzuwenden hat (siehe oben), muss und kann daher innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches eine Möglichkeit schaffen, den Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der „Hege mit der Büchse“ und dem Eigentümerwunsch nach jagdrechtlicher Befriedung des Grundstückes angemessen zu lösen, indem sie - nach einem diesbezüglichen Antrag - gemäß einer entsprechenden Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die jagdrechtliche Befriedung von Grundstücken die entsprechenden Flächen zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken erklärt. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil es sich bei den einschlägigen Vorschriften des Landesjagdgesetzes um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will. Es ist daher vorliegend Aufgabe der Behörden, die Entscheidung des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich schonend einzupassen.
5.
Die Befriedung von einer dauerhaft wilddichten Umzäunung abhängig zu machen und damit dem öffentlichen Interesse unbedingten Vorrang einzuräumen, wird der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten Konfliktbewältigung, bei welcher der Gewissensentscheidung des Grundstückseigentümers zwingend Vorrang einzuräumen ist, unter keinen Umständen gerecht.
Vielmehr haben die für den Vollzug des Jagdrechts zuständigen Behörden die betroffenen Grundstücke gemäß einer entsprechenden Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die jagdrechtliche Befriedung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären und dort eine beschränkte Ausübung der Jagd nicht zu gestatten.
V.
Ich fordere Sie nach all dem auf, die in Ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Jagdbehörden entsprechend den obigen Ausführungen zu unterrichten und, sofern geschehen, anderslautende Empfehlungen unverzüglich zu widerrufen bzw. zurückzunehmen. Andernfalls werden die von mir vertretenen Grundstückseigentümer nach Ablauf der gesetzlichen Frist Untätigkeitsklage erheben.
Ferner behalten sich meine Mandanten vor, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die verantwortlichen Leiter der Jagdbehörden und Ministerien zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dominik Storr
Erlacherstraße 9, 97845 Neustadt am Main OT Erlach
www.buergeranwalt.com
Rechtsanwalt Dominik Storr
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