20.01.2011

Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft gegen den Willen des Grundstückseigentümers verstößt nicht gegen Menschenrechte

von Dominik Storr

 

Die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg hat heute, am 20.01.2011, ein Urteil für die Bundesrepublik Deutschland gefällt: Die Zwangsmitgliedschaft in einer deutschen Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen die Menschenrechte. Dies bedeutet: Jäger dürfen auch weiterhin auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer die Jagd ausüben. 

 

Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee/Baden-Württemberg ist Eigentümer zweier Waldgrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft – gegen seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen hat er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er im Jahr 2007 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort Tiere zu töten. In seiner Beschwerde rügte er die Verletzung der in der Menschenrechtskonvention garantierten Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit), Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) und des Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums).

Plötzlicher Sinneswandel beim Europäischen Gerichtshof  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies die Beschwerde heute ab, obwohl er bereits 1999 im Fall einer Klage gegen Frankreich und 2007 im Fall einer Klage gegen Luxemburg entschieden hat, dass die zwangsweise Mitgliedschaft von Grundstückseigentümern in Jagdgenossenschaften gegen die Menschenrechte verstößt.


Warum dieser Sinneswandel? Es geht bei dem Geschäft mit dem deutschen Wald, bei dem die Jagdgenossenschaften eine zentrale gliedernde Rolle spielen, um sehr viel Geld. Nicht umsonst sitzt Philipp Freiherr von und zu Guttenberg im Deutschen Forstwirtschaftsrat. "Gegen diese Wirtschaftslobby kommt man in Deutschland und offenbar auch in Europa nicht an", sagt Rechtsanwalt Dominik Storr, der etliche Grundstückseigentümer in dieser Sache vertritt. "Die heutige Entscheidung in Straßburg ist ein Schlag in das Gesicht von deutschen Grundstückseigentümern, die vom Gerichtshof willkürlich anders behandelt werden als die Grundeigentümer in Frankreich und Luxemburg. Auf diesem Weg geht der Glaube der Deutschen an einen neutralen Europäischen Gerichtshof und an Rechtsstaatlichkeit in einem gemeinsamen Europa verloren", so der Anwalt.
Herbstlicher Mischwald (c) Friedrich Boehringer

Völlig überraschende Entscheidung   Die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs hat heute völlig überraschend anders als in Luxemburg und Frankreich entschieden. „Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass auf der einen Seite der Grenzen zu Frankreich und Luxemburg, nämlich in Deutschland, die Menschenrechte von Grundstückseigentümern angeblich nicht verletzt werden und auf den anderen Seiten der Grenzen, nämlich in Frankreich und Luxemburg, die Menschenrechte verletzt werden. Das ist eine absolut widersprüchliche Entscheidung, die jedweder Logik entbehrt, denn der Sachverhalt ist identisch. Offenbar war der Druck der deutschen Lobby einfach zu groß", so Rechtsanwalt Storr.  
  

Das letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen

Der deutsche Beschwerdeführer wird nun die Große Kammer beim Europäischen Gerichtshof anrufen und auf die widersprüchliche Rechtsprechung der Kleinen Kammern hinweisen. Das letzte Wort ist somit noch lange nicht gesprochen.

zur Urteilsbegründung
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