01.04.2013

Niedersachsen: Jäger und Sportangler verlieren Anerkennung als Naturschutzverband


Aktualisierung vom 2. April 2013: Bei dieser Meldung handelte es sich  - leider -  um einen Aprilscherz. Siehe auch Richtigstellung vom 2. April.

Endlich wird gehandelt: Der neue niedersächsische Landwirtschaftsminister Stefan Wenzel (Grüne) griff nach seinem Amtsantritt die jahrelange Forderung des Wattenrates Ostfriesland auf und entzog der Landesjägerschaft Niedersachsen (LJN) per Erlass den Status „anerkannter Naturschutzverband“, die Aberkennung beim „Landessportfischerverband“ werde vorbereitet und stehe bevor. In Niedersachsen gibt es derzeit 14 „anerkannte Naturschutzverbände“, die in bestimmten Verfahren beteiligt werden müssen und auch Klagebefugnis haben.

In seiner Begründung heißt es u.a.: „Die Landesjägerschaft Niedersachsen erfüllt erkennbar nicht die Voraussetzung, nach denen sie ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Das überwiegende Ziel der Landesjägerschaft ist dagegen das Nachstellen und Töten von Tieren und die Pflege jagdlichen Brauchtums, das den heutigen Anforderungen an einen wissenschaftlich begründeten Artenschutz nicht mehr genügt. Damit entfällt die im § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes geforderte Gewähr für eine sachgerechte Verfolgung dieser Ziele. Die Aberkennung tritt mit dem Ablauf des Jahres 2013 in Kraft.“



Der Minister kündigte an, auch die bisherige Anerkennung des Landessportfischerverbandes Niedersachsen zu überprüfen und ebenfalls die Aberkennung als „anerkannter Naturschutzverband“ vorzubereiten. Allein dass das Töten von Fischen als „Sport“ deklariert werde, erfülle schon die Voraussetzung der nicht sachgerechten Verfolgung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und erforde die Aberkennung als „anerkannter Naturschutzverband“.

Der Minister ermahnte zudem die Vorstände der Naturschutzverbände Naturschutzbund Deutschland (NABU) und des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), ihre Klagebefugnis nach § 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes nicht als Geschäftsmodell „Klageverzicht gegen Zahlung“ zu missbrauchen.

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