04.02.2013

Erfolg vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof: "Keine Jagd auf meinem Grundstück!"

Von Julia Brunke
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 30.01.2013, der unanfechtbar ist, in einem Eilverfahren entschieden, dass auf dem Grundstück eines ethischen Jagdgegners ab dem 1. April 2013 vorläufig nicht mehr gejagt werden darf. Mit diesem Beschluss, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausführlich begründete, hat der erkennende Senat Rechtsgeschichte geschrieben. Zum ersten Mal seit Bestehen des Bundesjagdgesetzes gelingt es einem ethischen Jagdgegner, sein der generellen Jagdpflicht unterliegendes Grundstück gegen den Willen der Behörden jagdfrei zu stellen.

Die Vorschriften betreffend des Jagdausübungsrechts durch die Jagdgenossenschaft, welcher der Grundstückseigentümer zwangsweise angehört, sind ab dem 1. April 2013 vorläufig nicht anzuwenden (BayVGH, Beschluss vom 30.01.2013 - 19 AE 12.2123).

Ethischer Tierschützer kann Jagd auf seinem Grundstück nicht mit seinem Gewissen vereinbaren Bereits am 07.05.2007 hatte Roland Dunkel aus Frankenbrunn den Antrag auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft bei der unteren Jagdbehörde gestellt. Als Tierschützer und Vegetarier kann er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück betreten und dort Tiere töten. Nachdem das Verwaltungsgericht Würzburg seine Klage am 14.11.2008 abgewiesen hatte, setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Oktober 2009 das Verfahren aus, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache „Herrmann gegen Deutschland“ vorliegt.

Keine Jagd auf meinem Grundstück
Bild: Thorsten Emberger www.frecherfuchs.de 

Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft verstößt gegen Menschenrechte Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam in seinem Urteil vom 26.06.2012 zu dem Ergebnis, dass die Einbindung in eine Jagdgenossenschaft für einen Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, eine unverhältnismäßige Belastung seines Eigentums darstellt.


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