22.01.2016

Wie die behördlichen Helfershelfer der Jäger jagdfreie Grundstücke verhindern

Von Jürgen Heimann, rotorman.de

Theoretisch ist es so, dass es kein Grundstückseigentümer mehr dulden muss, dass auf seinem Land auf Tiere geschossen wird. Mit seinem vom 26. Juni 2012 datierenden Urteil, demzufolge die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gegen die Menschenrechte verstößt, sofern der Grundeigentümer die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dahingehend eine kleine Lawine losgetreten. Nachdem auch die Bundesrepublik dies im Dezember 2013 in ihrem „Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften“ umgesetzt hat, beantragen immer mehr Landbesitzer die jagdrechtliche Befriedung ihrer Ländereien. Mögen sie sich derzeit auch noch fühlen wie die aufmüpfigen Bewohner jenes kleinen, gegen die römische Übermacht kämpfenden gallischen Asterix-Dorfes, ihre Zahl wächst.

Gemessen an der bejagbaren Fläche in Deutschland, die immerhin 35 Millionen Hektar umfasst, sind die paar Enklaven, die inzwischen für Jäger zur „No-Go-Area“ erklärt worden sind, ein Mikrotröpfchen auf dem heißen Ozeanstein. Noch.
Foto: Pixabay

Und das bereitet den organisierten “Weidleuten”, die befürchten, dass ihre Reviere zu Flickenteppichen werden, natürlich Kopfzerbrechen. Sie haben aber mächtige Verbündete. Und die sitzen (auch) in den Unteren Jagdbehörden, die über entsprechende Anträge entscheiden dürfen. Deshalb werden solche Eingaben nicht selten verschleppt oder mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt. Der Fall einer Offenbacher Rentnerin scheint da exemplarisch zu sein.

Gudrun-S. Feser-Pfeifer hatte bereits im Februar 2014 bei der Behörde ihres Heimatkreises ein Bejagungsverbot für ihr Grundstück beantragt, daraufhin monatelang nichts mehr gehört und es dann im November desselben Jahres gewagt, sich höflich, aber bestimmt nach dem Stand der Dinge zu erkunden. Wenn es denn so ist, dass die Mühlen der Bürokratie im Land des deutschen Michels langsam mahlen, hier hatten sie den Rückwärtsgang eingelegt. Aber nicht aus Versehen.