28.07.2012

INTERVIEW: Waldbesitzer will Jäger von seinem Grundstück verbannen


Neue Westfälische

Bielefeld. Grundstückseigentümer müssen die Jagd auf ihrem Gelände nicht mehr dulden. Im Fall eines Anwalts und überzeugten Vegetariers aus Baden-Württemberg hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geurteilt, mit der Jagdausübung werde der Schutz seines Eigentums verletzt. Auf dieses Urteil beruft sich jetzt der Senner Waldbesitzer Alexander von Spiegel. Im Gespräch mit Redakteurin Alexandra Buck von der Neuen Westfälischen erklärt der Jagdscheinbesitzer, warum er die Jagd heute grundsätzlich für überflüssig hält.

Herr von Spiegel, wer soll denn das Wild auf Ihren Ländereien hegen und pflegen, wenn Sie die Jäger verbannen?


Austritt aus der Jagdgenossenschaft? Lesen Sie hier wie Sie vorgehen können.
Jäger, raus aus meinem Wald!
Bild: www.FrecherFuchs.de

24.07.2012

Widerruf zu Hartwig Fischer, Abschuss von Hunden und Katzen

Am 23.10.2011 haben wir behauptet, der neue Präsident des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV), Hartwig Fischer (MdB CDU), habe mit Steuermitteln eine Kampagne lanciert, welche den Jägern im Hinblick auf den Abschuss von Hunden und Katzen den Rücken stärken solle. Diese Behauptung ist falsch. Wir widerrufen sie hiermit.

Den ursprünglichen Artikel (um die strittige Passage gekürzt) finden Sie hier: "Der Jagd ein Gesicht geben - Über 200.000 Katzen und Hunde werden von Freizeitjägern getötet"

Wenn Sie uns unterstützen wollen, den sinnlosen Abschuss von Katzen und Hunden abzuschaffen, finden Sie Informationen hier.

16.07.2012

Sieg vor dem Europäischen Gerichtshof - Wie geht es weiter?


Die Ministerien „empfehlen“ ihren untergeordneten Jagdbehörden, Anträge auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft abzulehnen bzw. zurückzustellen, bis die konventionsgerechte Ausgestaltung des Jagdrechts erfolgt ist - was noch Jahre dauern kann. Hier die „Empfehlungen“ im elektronischen Rundbrief des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz.

Nach Auffassung unseres Rechtsanwaltes Dominik Storr kommt diese „Empfehlung“ einer Anstiftung zur Rechtsbeugung gleich, wie dem am 15.07. hier veröffentlichten Rundbrief unseres Rechtsanwaltes an die Ministerien zu entnehmen ist. Wir denken, dass anhand dieses Rundschreibens auch die meisten Fragen von verunsicherten Grundstückseigentümern beantwortet werden.

Damit Sie bei Ihrer Jagdbehörde den richtigen Antrag stellen können, hat unser Rechtsanwalt einen Musterantrag formuliert, den Sie [hier] kostenlos herunterladen können. Bitte vergessen Sie nicht, in den Antrag Ihre Flurnummern und die Gemarkung, in der die Flächen liegen, einzufügen.

Es reicht! Keine Jagd auf meinem Grundstück.
Bild: www.frecherfuchs.de

Um Ihrem Antrag mehr Nachdruck zu verleihen, gilt auch nach wie vor das Angebot, Herrn Rechtsanwalt Dominik Storr mit der Durchsetzung Ihrer Rechte zu beauftragen (Tel.: 09393 993203 / Fax: 09393 993209 / Email: storr@buergeranwalt.com), was auch ratsam ist, damit Ihr Begehren ernst genommen wird.  

Ferner haben wir auch eine „Musterabmahnung“ vorbereitet, die Sie an den Jagdpächter, der Ihr Grundstück bejagt, adressieren können. Diese können Sie [hier] herunterladen. Bitte vergessen Sie nicht, in die Unterlassungsverpflichtungserklärung Ihre Flurnummern und die Gemarkung, in der die Flächen liegen, einzufügen.

Weitere Informationen: Zwangsbejagung adé 

Und bitte denken Sie auch daran, möglichst viele Grundstückseigentümer bzw. Jagdgenossen von der EGMR-Entscheidung zu unterrichten, damit möglichst viele Grundeigentümer von dieser Rechtsprechung Gebrauch machen. Nur auf diese Art und Weise können für die Wildtiere genügend Rückzugsflächen geschaffen werden.


15.07.2012

Rundbrief an Ministerien zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur entfallenen Duldungspflicht der Jagdausübung

von Rechtsanwalt Dominik Storr
Sehr geehrte Damen und Herren,

anlässlich des aus rechtsstaatlicher Sicht höchst bedenklichen elektronischen Rundbriefes des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz, das seinen untergeordneten Behörden darin „dringend“ empfiehlt, „an sie gerichtete Anträge auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft abzulehnen bzw. zurückzustellen, bis die konventionsgerechte Ausgestaltung des Jagdrechts erfolgt ist“ (siehe Infoschreiben), sehe ich mich veranlasst, den zuständigen Ministerien gegenüber Folgendes klarzustellen:

I.
Wie Ihnen in der Zwischenzeit bekannt sein dürfte, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem am 26.06.2012 verkündeten Urteil der Großen Kammer im Verfahren „Herrmann gegen Bundesrepublik Deutschland“ (Gesuch 9300/07), das rechtskräftig ist, eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Der Gerichtshof befand somit, dass die Duldungspflicht der Jagdausübung den Grundstückseigentümern in Deutschland, welche die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt. Damit folgte der Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg betrafen (EGMR-Urteil vom 29. April 1999 - Gesuche 25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich; EGMR-Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04  -  Schneider ./. Luxemburg).

Das entsprechende Urteil ist auf der Internetseite des Gerichtshofs abrufbar.:

Die Pressemeldung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in deutscher Sprache fasst das Urteil zusammen.

nicht mehr auf meinem Grundstück!

II.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 09.09.2009 (Aktenzeichen 19 BV 09.2 u. 19 BV 09.3) zwei vergleichbare Berufungsverfahren nach § 94 VwGO analog ausgesetzt, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegt. Unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 111, 307 – Görgülü) stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fest:

"Gründe, die zu einer Entscheidung des Rechtsstreites führen könnten, die nicht dem Ergebnis im Beschwerdeverfahren Az. 9300/07 entspricht, sind nicht ersichtlich."
  
III.
Daraus folgt, dass die von mir beratenen Grundstückseigentümer den Klageweg beschreiten werden, sofern die Jagdbehörden deren Anträgen auf jagdrechtliche Befriedung der Flächen nicht umgehend stattgeben.

1.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als Vertragsvölkerrecht und ihre von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokolle entfalten nämlich wegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG innerstaatliche Wirksamkeit. Durch die Übernahme nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erhalten die EMRK und ihre Zusatzprotokolle den Rang eines Bundesgesetzes. Dadurch stehen sie direkt unter dem Grundgesetz. Daraus folgt, dass die EMRK und ihre Zusatzprotokolle von den Jagdbehörden wie ein Bundesgesetz anzuwenden und zu beachten sind (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>).

2.
In seiner Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht wegen der sich aus Art. 23 bis 59 GG ergebenden Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes sogar noch einen Schritt weiter und spricht der EMRK wegen ihrer Bedeutung einen quasi-Verfassungsrang zu, so dass die EMRK als Auslegungshilfe bei der Auslegung deutscher Grundrechte und rechtsstaatlicher Grundsätze heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 111, 307 – Görgülü). Unterbleibt diese Auslegung, wird das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) seitens deutscher Organe verletzt. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet, wenn ein deutsches staatliches Organ eine Konventionsbestimmung oder eine Entscheidung des EGMR missachtet oder nicht berücksichtigt (vgl. BVerfGE 111, 307 <328 ff.>).

3.
Diese Rangzuweisung führt dazu, dass die Jagdbehörden die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006, 1 BvR 2084/05). Dabei haben die Behörden die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwingend zu berücksichtigen, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle niederschlägt.

Hierzu stellte das Bundesverfassungsgericht Folgendes fest (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04):

„Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.“

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war übrigens Grundlage dafür, dass von einer Staatsanwaltschaft die Anklage gegen drei Richter an einem Oberlandesgericht wegen Rechtsbeugung gefordert wurde, weil diese die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht beachtet haben (vgl. Fischer). /).

IV.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

1.
Das Bundesjagdgesetz schreibt zwar die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 8 Abs. 1 BJagdG), von Jagdgenossenschaften (§ 9 Abs. 1 BJagdG) und die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaften (§ 8 Abs. 5 BJagdG) eindeutig und ohne jeden Auslegungsspielraum vor. Es eröffnet sich jedoch durch die Erwähnung bundesgesetzlich nicht näher definierter „befriedeter Bezirke“ in § 6 Satz 1 2. HS BJagdG, deren Eigentümer gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 BJagdG nicht der Jagdgenossenschaft angehören, durchaus die Möglichkeit, dass sich einzelne Eigentümer der Jagdduldungspflicht entziehen können.

2.
Sofern die Jagdausübung nicht schon von der Natur des Grundstückes nach ausscheidet, wie etwa bei Autobahnen oder Bahntrassen, verlangt das Landesjagdgesetz als Voraussetzung für die Befriedung eine vollständige und dauernde Abschirmung gegen das Ein- und Auswechseln von Wild, was im Außenbereich aus baurechtlichen Gründen in der Regel nicht möglich oder jedenfalls für den Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Es sind somit nicht die bundesgesetzlichen, sondern die landesgesetzlichen Regelungen, die es durch ihre enge Definition der „befriedeten Bezirke“ den Grundstückseigentümern praktisch unmöglich machen, die Jagd auf ihren Grundstücken zu verbieten und sie deshalb mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in ihren subjektiven Rechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 (bzw. Art. 2 Abs. 1), Art. 4 Abs. 1 GG verletzen.

3.
Die landesrechtlichen Bestimmungen sind aus Sicht der deutschen Rechtsordnung voll an der Europäischen Menschenrechtskonvention zu messen. Prüft ein deutsches Fachgericht ihre Gültigkeit, muss es die Konvention nicht nur – wie gegenüber dem Bundesjagdgesetz – als Hilfe zur Auslegung des Grundgesetzes heranziehen, sondern als eigenen, unmittelbaren Prüfungsmaßstab benutzen. Im Falle von gerichtlichen Schritten, sofern die Behörden den Anträgen der Grundstückseigentümer nicht stattgeben, würde sich daher für die deutschen Gerichte nicht die Frage stellen, ob das Landesgesetz gegen das Grundgesetz in einer „konventionsbeeinflussten Auslegung“ verstößt, sondern, ob es gegen die Konvention selbst verstößt und damit nach Art. 31 GG nichtig ist (vgl. auch Maierhöfer, NVwZ 2007, Heft 10, S. 1155 f.). Wegen der vorgegebenen Normhierarchie ist bei dieser Prüfung die EMRK nicht nur ein Auslegungskriterium unter vielen, sondern das herausragende und zuvörderst maßgebliche (vgl. Maierhöfer, a.a.O.).

4.
Die für den Vollzug des Jagdrechts zuständige Behörde, welche die EMRK und ihre Zusatzprotokolle wie Bundesrecht anzuwenden hat (siehe oben), muss und kann daher innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches eine Möglichkeit schaffen, den Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der „Hege mit der Büchse“ und dem Eigentümerwunsch nach jagdrechtlicher Befriedung des Grundstückes angemessen zu lösen, indem sie - nach einem diesbezüglichen Antrag - gemäß einer entsprechenden Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die jagdrechtliche Befriedung von Grundstücken die entsprechenden Flächen zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken erklärt. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil es sich bei den einschlägigen Vorschriften des Landesjagdgesetzes um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will. Es ist daher vorliegend Aufgabe der Behörden, die Entscheidung des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich schonend einzupassen.

5.
Die Befriedung von einer dauerhaft wilddichten Umzäunung abhängig zu machen und damit dem öffentlichen Interesse unbedingten Vorrang einzuräumen, wird der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten Konfliktbewältigung, bei welcher der Gewissensentscheidung des Grundstückseigentümers zwingend Vorrang einzuräumen ist, unter keinen Umständen gerecht.

Vielmehr haben die für den Vollzug des Jagdrechts zuständigen Behörden die betroffenen Grundstücke gemäß einer entsprechenden Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die jagdrechtliche Befriedung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären und dort eine beschränkte Ausübung der Jagd nicht zu gestatten.

V.
Ich fordere Sie nach all dem auf, die in Ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Jagdbehörden entsprechend den obigen Ausführungen zu unterrichten und, sofern geschehen, anderslautende Empfehlungen unverzüglich zu widerrufen bzw. zurückzunehmen. Andernfalls werden die von mir vertretenen Grundstückseigentümer nach Ablauf der gesetzlichen Frist Untätigkeitsklage erheben.

Ferner behalten sich meine Mandanten vor, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die verantwortlichen Leiter der Jagdbehörden und Ministerien zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Dominik Storr
Erlacherstraße 9, 97845 Neustadt am Main OT Erlach
www.buergeranwalt.com

26.06.2012

Europäischer Gerichtshofs für Menschenrechte: Jäger dürfen nicht auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer jagen

Dominik Storr 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute das Urteil im Fall “Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland” verkündet. In seinem Urteil der Großen Kammer (Beschwerdenummer 9300/07), das rechtskräftig ist, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte heute mit einer Mehrheit der Stimmen eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest.

Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee in Baden-Württemberg ist Eigentümer zweier Wiesengrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft - gegen seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen hat er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er im Jahr 2007 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort Tiere zu töten.

Jagd muss zukünftig auf dem eigenen Grundstück nicht mehr geduldet werden.
Bild: Abschaffung der Jagd


Kleine Kammer wies Beschwerde des Grundstückeigentümers ab
Die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hatte am 20.01.2011 völlig überraschend geurteilt, dass die Menschenrechte deutscher Grundstückseigentümer weniger wert sind als die Rechte von Grundstückseigentümern in Luxemburg und Frankreich, und wies die Beschwerde aus Deutschland ab.

Widersprüchliche Rechtsprechung zu Frankreich und Luxemburg
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellte nämlich im Jahr 1999 im Falle französischer Kläger mit 16:1 Richterstimmen nahezu einstimmig fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. Und diese klare Entscheidung war keine Eintagsfliege: Im Jahr 2007 entschied die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle einer luxemburgischen Klägerin einstimmig mit 7:0 Richterstimmen erneut, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen auszuüben.

Menschenrechte finden auch in Deutschland Beachtung 
Der Gerichtshof gelangte zu der Auffassung, dass sich die Situation in Deutschland nicht substantiell von derjenigen unterschied, die er in den Fällen von Frankreich und Luxemburg geprüft hatte. Er sah daher keinen Grund, von seinen Schlussfolgerungen in diesen Fällen abzuweichen. Der Gerichtshof entschied somit auch für Deutschland, "dass die Verpflichtung, die Jagd auf ihrem Land zu dulden, obwohl sie diese aus Gewissensgründen ablehnen, Grundstückseigentümern eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt".

Der Weg durch die Instanzen hat sich somit gelohnt!
Der über 8 Jahre andauernde Weg durch die Instanzen hat sich somit für den Beschwerdeführer gelohnt. „Die Jäger dürfen nun nicht mehr auf fremden Grundstücken gegen den Willen der jeweiligen Grundeigentümer die Jagd ausüben, d.h. Tiere töten“, stellt Rechtsanwalt Dominik Storr, der den Beschwerdeführer vertritt, fest. Der deutsche Gesetzgeber sei nun verpflichtet, die Jagdgesetzgebung entsprechend zu ändern.

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

25.05.2012

Zitate von Unterzeichnern der Petition "Schonzeit für Füchse"

..weil wir Bürger durch Jäger in die Irre geführt werden. Die Natur regelt sich von allein. Die Jagd ist überflüssig.

Schonzeit für Füchse: 365 Tage im Jahr!

Abgesehen davon, dass auch Füchse ihre Aufgabe in der Natur haben, möchten Fuchskinder auch mit ihren Eltern leben und nicht schon kaum etwas von der Welt gesehen vom Schrot durchlöchert werden.

Alle Lebewesen verdienen Respekt.

Ich denke, dass der Mensch sich zu oft dazu berufen fühlt, in die Natur einzugreifen. Die kann das alles sehr gut alleine regeln.

Antiquiertes Tierschutzverständnis der Jägerschaft!

Auch Füchse haben eine Schonzeit verdient! Es sind wunderbare, intelligente Tiere. Bitte gönnen Sie ihnen eine Auszeit!

Auch Tiere fühlen Schmerz und Leid. Auch sie haben wie alle Lebewesen auf dieser Erde ein Recht zu leben. Wer Tiere sinnlos und grausam tötet ist gefühllos und abartig veranlagt. Arme Welt!

Bild: Malene Thyssen


Auch wenn es die Jäger nicht gerne hören, Füchse gehören laut diverser Untersuchungen zu den Nützlingen unter den Wildtieren. Füchse sollten daher nicht nur eine längere Schonzeit erhalten sondern grundsätzlich geschützt werden. Dass sich dann die Fuchspopulation daraufhin ins "Unendliche" entwickeln würde, so wie es von Teilen der Jägerschaft kommuniziert und angenommen wird, widerspricht jeglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Besser auf Zielscheiben schießen als auf lebende Tiere! Dazu besteht heutzutage überhaupt keine Notwendigkeit mehr!

Bitte beenden sie endlich diese Tierquälerei! Die Ausführung der sinnlosen Fuchsjagd passt keineswegs zum Staatsziel "Tierschutz"!

Es ist skandalös, wie diese wunderschönen Tiere gnadenlos bejagt werden.

Bitte schaffen Sie die Hobbyjagd in Deutschland ab!

Danke für diese Initiative!

Bei Jagden dabei gewesen. Die Strecke mutet grotesk an, wenn man weiß, dass der Bestand der Fleischfresser sich mit dem Niederwildbestand natürlich einregelt.

Das sinnlose Abschießen von Wildtieren trifft zunehmend auch Haustiere, Katzen und Hunde. Dies finde ich verwerflich und ich bin grundsätzlich gegen die Jagd.

Der ständige Eingriff des Menschen in den natürlichen Kreislauf muss endlich ein Ende haben...

Das Thema ist mir wichtig, weil sich gerade im Tierschutz das Menschliche im Menschen zeigt.

Auch der Fuchs hat seine Lebensberechtigung. Vieles regelt die Natur von alleine ohne den Eingriff des Menschen.

Der Begründung der Petition stimme ich voll und ganz zu. Da gibt es nichts mehr hinzuzufügen.



09.05.2012

Teil 3: Position des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV) zur Fallenjagd

In den ersten beiden Kommentaren haben wir Ihnen bereits dargelegt, warum die Fallenjagd  - und damit verbunden die Jagd auf Beutegreifer -  zumindest in der Breite keine Berechtigung hat. Jäger, auch deren größter Verband, der Deutsche Jagdschutzverband (DJV),  berufen sich gerne darauf, dass die Fallenjagd eine unverzichtbare Jagdmethode zur Gewährleistung des Artenschutzes sei. Wissenschaftler wie Bellebaum und Langemach und viele andere resümieren, dass die jagdliche Reduzierung von Waschbär, Marderhund, Dachs, Fuchs und Co. im Hinblick auf den Artenschutz ins Leere läuft.

DJV-Position 3:
Fachgerechte Jagd mit der Falle sei eine legitime, schonende, international anerkannte Nutzung natürlicher Ressourcen und gehöre zum Kulturgut Jagd.

Der Jagdverband spricht im Zusammenhang mit der Fallenjagd von „Nutzung natürlicher Ressourcen“ – welche Ressourcen bitteschön werden „genutzt“ und wozu? Inklusive Dunkelziffer werden jedes Jahr in Deutschland über eine Millionen Beutegreifer  Opfer der Jagd. Kaum mehr als 2 – 3 % dieser Tiere werden einer Verwertung zugeführt,  indem z.B. die Felle genutzt werden.  Etwa eine Millionen „Raubsäuger“, zu denen im Übrigen auch Katzen gehören, werden verbuddelt, auf dem Luderplatz ausgelegt, der Tierkörperverwertung zugeführt.

Wissenschaftler Bellebaum: "Die Jagd hat die Ausbreitung des Waschbärs nicht einmal ansatzweise verhindern  können"


Von Nutzung im Sinne von Verwertung kann hier gar keine Rede sein. Da die Fallenjagd auch keinen oder zumindest einen sehr in Frage gestellten Nutzen im Hinblick auf den Natur- oder den Artenschutz hat und Stress und schwere Verletzungen der Opfer nicht ausgeschlossen sind, ist sie eine reine Freizeitbeschäftigung, die ethisch und auch rechtlich nicht mehr zu rechtfertigen ist.

Der Ökologische Jagdverband hat sich im Gegensatz zum Deutschen Jagdschutzverband aufgrund des fachlichen Wissensstandes schon lange von der Verfolgung von Beutegreifern  mit dem Ziel der Bestandsreduktion distanziert. Die größten deutschen Naturschutzorganisationen BUND und NABU distanzieren sich ebenfalls sowohl von der Fallenjagd als auch generell vom Wildtiermanagement durch die Jagd.

Die Jagd als Kulturgut zu bezeichnen ist unseres Erachtens eine Anmaßung und bedarf hier keines weiteren Kommentars. Zu diesem Thema verweisen wir auf einen Aufsatz von Dr. Gunter Bleibohm von pro iure animalis: "Jagdkultur" - Vorabdruck aus "Fluch der Geburt"

Lesen Sie auch:

01.05.2012

Teil 2: Position des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV) zur Fallenjagd

Im ersten Teil unserer Kontra-Position ging es um den Artenschutz. Wir erläuterten, dass die Fallenjagd oder generell die Jagd auf Beutegreifer wie Marder, Waschbär, Fuchs und Dachs keineswegs zum Artenschutz beiträgt. So nachzulesen bei Langgemach/Bellebaum  (Prädation und der Schutz bodenbrütender Vogelarten in Deutschland, 2005).

DJV-Position 2:
Von der Fallenjagd im Siedlungsbereich profitiere der Mensch.

Der Deutsche Jagdschutzverband (DJV) argumentiert, dass er mittels der Fallenjagd Schaden vom Menschen im Siedlungsbereich abwende, dort wo die Jagd mit der Waffe nicht erlaubt ist.  Richtig ist, dass zum Beispiel Steinmarder (berüchtigt als „Automarder“) oder Waschbären erhebliche Schäden anrichten können und der Schutz davor (zumindest beim Waschbären) ins Geld gehen kann. Insbesondere aus zwei Gründen ist die Fallenjagd aber keine Lösung für dieses Problem:

Erstens, das Töten dieser Tiere ist aus verschiedenen Gründen nicht tierschutzkonform.  Es  gibt Möglichkeiten Steinmarder und Waschbär entweder zu vergrämen oder durch Schutzvorrichtungen davon abzuhalten, Schaden anzurichten. Es liegt nur aufgrund einer Schadenverursachung vermutlich kein vernünftiger Grund für das Töten dieser Tiere vor. Das Fangen und Töten der vierbeinigen Kandidaten ist für diese zudem mit erheblichem Stress verbunden. 

Zweitens, eine effektive Fallenjagd, die Steinmarder, Waschbär und andere Säuger nachhaltig reduziert, ist kaum möglich – in städtischen Revieren schon gar nicht. Leere Reviere werden zumindest beim Steinmarder unverzüglich neu besetzt. „Die Ausbreitung und rapide Bestandszunahme des Waschbären wurde auch durch eine Bejagung ohne Schonzeit nicht ansatzweise verhindert, wahrscheinlich nicht einmal verlangsamt“ (Bellebaum 2005).

Auch ist die Seuchenprävention kein haltbares Argument für den Einsatz von Fallen. Von Waschbär und Fuchs gehen derzeit nachweisbar keine signifikanten epidemiologischen Gefahren aus – weder für den Menschen noch für unsere Haustiere.  Deutschland ist gemäß WHO seit 2008 frei von terrestrischer Tollwut. Der Tollwuterreger ist also nicht mehr aufgetaucht, eine Ansteckungsgefahr besteht nicht.

Steinmarder: putzig ... und manchmal doch sehr ärgerlich. Gegen den Automarder
kann man sich schützen. Bild: Mike aus dem Bayer.Wald


Darüber hinaus wäre der Tollwut auch mit jagdlichen Mitteln  - wie die Vergangenheit gezeigt hat -  nicht beizukommen, im Gegenteil: Wissenschaftler weisen darauf hin, dass durch die Bejagung der Füchse die Verbreitung der Tollwut sogar begünstigt wurde. Erst Impfköder haben die Tollwut ausgemerzt. Auch die vermeintliche Gefährdung durch den kleinen Fuchsbandwurm ist reine Panikmache und dient keineswegs einer sachlichen Diskussion. Gemäß Robert-Koch-Institut gab es im letzten Jahrzehnt im Durchschnitt pro Jahr 23 Neuerkrankungen durch den Fuchsbandwurm – bezogen auf 80 Millionen BürgerInnen.

Es gibt zahlreiche Forschungsarbeiten, die den Sinn des Einsatzes von Fallen zum Zwecke der Reduktion von Beutegreifern widerlegen.  Sowohl das Friedrich-Löffler-Institut für Viruskrankheiten der Tiere als auch das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung weisen darauf hin, dass sich die Jagd im Hinblick auf eine Seuchenprävention bei Füchsen überhaupt nicht eignet. Ökologische Jagdgemeinschaften haben sich schon lange von der Fallenjagd verabschiedet, auch Tier- und Naturschutzverbände distanzieren sich von der Erfordernis der Fallenjagd.

Lesen Sie auch:
Muschik/Köhnemann/Michler: Der Waschbär ist keine invasive Art
Alles über Füchse - Linkliste


28.04.2012

Teil 1: Position des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV) zur Fallenjagd

Anlässlich eines Fallenjagdsymposiums hat der DJV in einem Eckpunktepapier seine bisherige Einstellung zur Erfordernis der Fallenjagd in Deutschland bekräftigt. Aus Sicht der großen Naturschutzverbände, des Ökologischen Jagdverbandes und weiterer Tier- und Naturschutzorganisationen ist die Fallenjagd weder aus dem Blickwinkel des Artenschutzes noch aus dem des Tierschutzes vertretbar. In den folgenden Wochen erläutert Ihnen Wildtierschutz Deutschland hier seine Kontra-Positionen:

DJV Position 1:
Die Fangjagd sei ein wichtiger Beitrag zum Artenschutz. Ohne sie sei eine effektive Bejagung von heimischen und eingewanderten Prädatoren (Anm. Red. = Beutegreifer, hier  = Fuchs, Dachs, Waschbär, Marder u.a.) nicht möglich.

In Deutschland werden im Rahmen der Jagdausübung jedes Jahr über eine Millionen Beutegreifer getötet, viele durch den Einsatz von Fallen. Der von Jägern immer wieder beschworene Nutzen für die Artenvielfalt ist nicht gegeben.  Selbst eine vom Deutschen Jagdschutzverband (DJV) als vermeintliche Argumentation für die Fallenjagd zitierte Studie von Bellebaum/Langgemach konstatiert, dass beispielsweise die Ausbreitung von Marderhund und Waschbär durch die Jagd nicht einmal ansatzweise verhindert oder verlangsamt wurde und sich selbst bei Zahlung von Abschussprämien an Jäger Fuchsbestände nicht nachhaltig reduzieren ließen. 

Allenfalls in sehr kleinen, intensiv bejagten Habitaten, die von der Zuwanderung abgeschottet sind, mag sich die Reduzierung von Fuchs und Marder auch mittels des Einsatzes von Fallen kurzfristig positiv auf Restbestände von Bodenbrütern auswirken.  

Jungfüchse direkt am Bau gefangen, Bild: Jo Kurz

Der Grund ist einleuchtend: nicht Fuchs, Marder, Waschbär und Co. sind für den Verlust geeigneter Lebensräume für Bodenbrüter und Niederwild verantwortlich, sondern Flurbereinigung und industrielle Landwirtschaft. Die Jagd, wie der DJV sie propagiert, betreibt keine Ursachen-, sondern Symptombekämpfung, die auch noch nach hinten losgeht, weil Bestandsverluste durch höhere Geburtenraten und Zuwanderung schnell kompensiert und sogar überkompensiert werden.

Dass die Jagd z.B. auf Füchse keineswegs ein Beitrag zum Artenschutz ist, belegen auch folgende Zahlen: nach Angaben des DJV sind in den vergangenen 10 Jahren über 6 Millionen Füchse getötet worden, die Anzahl der Rebhühner hat sich seitdem etwa halbiert und ist seit den 1990er Jahren sogar auf weniger als ein Viertel eingefallen.  Das Rebhuhn wird im Übrigen  - obwohl es auf den Roten Listen gefährdeter Arten steht -  nach wie vor bejagt. Ähnliches gilt für den Feldhasen: sein Bestand ist trotz der hohen Fuchsstrecke kontinuierlich rückläufig und hat  - bei nach wie vor intensiver Bejagung -  in der vergangenen Jagdsaison einen Bestandstiefstand von etwa 1,2 Millionen Tieren erreicht.

Die Arbeitsgemeinschaft Naturnahe Jagd/Schleswig- Holstein übrigens und andere ökologisch orientierte Jagdgemeinschaften lehnen, gestützt auf den gegenwärtigen fachlichen Wissensstand, den Einsatz von Fallen, der das Ziel hat, Bestände von Raubsäugern zu reduzieren, ab. Aus gutem Grund, wie ja auch aus den vom DJV zitierten Forschungsarbeiten von Langgemach und Bellebaum (1995) hervorgeht:


"Diese Schwierigkeiten auf Inseln deuten an, wie viel schwieriger es auf dem Festland bei uneingeschränkter Zuwanderung ist, Raubsäuger zu reduzieren. Die Ausbreitung und rapide Bestandszunahme von Marderhund und Waschbär wurden auch durch eine Bejagung ohne Schonzeit nicht ansatzweise verhindert, wahrscheinlich nicht einmal verlangsamt."

"Für den Fuchs nehmen HEYDON & REYNOLDS (2000) an, dass die in Großbritannien üblichen Formen der Bekämpfung, die deutlich weiter gehen als die deutschen Jagdmethoden, die Dichte regional begrenzen können. Nach HEWSON (1986) dagegen konnten vergleichbare Methoden die Fuchsfamiliendichten in einem schottischen Gebiet nicht verringern."

"Auch bei Zahlung von Abschussprämien an Jäger ließen sich tollwutfreie Fuchsbestände nach der Erfahrung in verschiedenen Ländern nicht nachhaltig reduzieren (z. B. Schweiz: KAPHEGYI & BREITENMOSER 1995; Australien: ANONYMUS 2003)."

"In anderen Ländern ist mehrfach versucht worden, zumindest lokal die relevanten Prädatoren zu dezimieren, wobei die meist jagdlich motivierten Maßnahmen die Vernichtung einer möglichst großen Zahl potenzieller Nesträuber (v. a. Raubsäuger und Rabenvögel) unabhängig von deren Anteilen an Nestverlusten anstrebten, z. B. in der nordamerikanischen Prärie (SARGEANT et al. 1995; SOVADA et al. 2001) oder in England (z. B. TAPPER et al. 1996). Die meisten Maßnahmen konnten wenigstens die Bruterfolge steigern, aber nur selten die Brutbestände im darauffolgenden Frühjahr (Übersicht: CÔTÉ & SUTHERLAND 1997)."

"An der Ostseeküste Schleswig-Holsteins hat die Fuchsbejagung in Schutzgebieten die Präsenz von Füchsen nicht merklich verringert. Auf dem Graswarder blieb z. B. die Prädation auf Gelege und Jungvögel der Sturmmöwe unverändert hoch (KUBETZKI 2002). Am Bottsand wurden Erfolge nur erzielt, wenn gleichzeitig ein Elektrozaun betrieben wurde (BEHMANN 1998)."

"In Deutschland fanden Versuche zur Fuchsreduzierung bisher gewöhnlich mit Hilfe der örtlichen Jagdpächter statt. Trotz gesteigerter Abschüsse in Projektgebieten wurden aber keine oder nur kurzfristige Erfolge erzielt. Auch bei intensiver Kooperation mit den Jägern und Zahlung von Prämien über zehn Jahre in zwei Trappenschongebieten in Brandenburg ließen sich keine messbaren Veränderungen der Prädationsverluste erzielen (SCHWARZ et al. 2005)."

"Ebenso wie bei den Großtrappen im ungarischen Mosongebiet scheint die Kombination von konsequenten Lebensraumveränderungen und intensiver Beutegreiferbejagung eine Zunahme der Birkhühner ermöglicht zu haben (K.-H. KOLB in WÜBBENHORST & PRÜTER 2004). Welchen Anteil jeweils Habitatverbesserung und Raubsäugerbejagung haben, lässt sich kaum ermitteln. Erwähnenswert ist, dass im Moson-Gebiet die Niederwildjagd die einzige Art der Landnutzung ist, wodurch einerseits keine Kompromisse zur Aufrechterhaltung der Landwirtschaft notwendig sind, andererseits eine hohe Motivation bei der Beutegreiferreduktion besteht."

In Teil 2 zur Fallenjagd geht es um die Reduzierung von Waschbär, Marder und Fuchs im Siedlungsbereich

Teil 3: Position des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV) zur Fallenjagd / Nutzung natürlicher Ressourcen



19.04.2012

Müssen Jäger Katzen töten?

Es gibt wenig öffentlich zugängliche Zahlen über die Anzahl der im Rahmen der Jagdausübung getöteten Katzen. Offizielle Statistiken weisen z.B. für Nordrhein-Westfalen für das Jagdjahr 2010/2011 eine Katzenstrecke von 12.249 Tieren aus, in Schleswig-Holstein wurden 6.183 Katzen als offizielle Strecke gemeldet. „Eine Hochrechnung der offiziellen Zahlen anhand der Anzahl der Jäger ergäbe für Deutschland etwa 55.000 bis 110.000 getötete Katzen, inklusive Dunkelziffer dürfte deren Anzahl aber weit über 200.000 liegen“ erläutert Lovis Kauertz von Wildtierschutz Deutschland.

Wie auch immer – einhundertausend oder zweihunderttausend bedeuten emotional gesehen tausendfaches Leid für Familien, die geliebte Familienmitglieder verlieren, und rechtlich gesehen nicht nur einen Widerspruch zu geltendem Tierschutzrecht, sondern auch einen Eingriff in das Eigentumsrecht. Der Gesetzgeber hat die entsprechende Regelung weitgehend unverändert aus dem Reichsjagdgesetz von 1934 übernommen, davor war die „Tötung revierender Hunde und Katzen“ bereits im Preußischen Jagdgesetz von 1848 geregelt.

Im Visier des "Jagdschutzes"
Bild: Wildtierschutz Deutschland

Zur Rechtfertigung des Katzenabschusses gibt es keine nennenswerte Literatur – was schon die geringe Bedeutung des Themas für den Artenschutz belegt. In einigen von Jägern zitierten Studien, wird die Auswirkung von Katzenprädation auf Singvögel allenfalls am Rande erwähnt. Es gibt aber keinerlei Belege dafür, dass Hauskatzen in Deutschland irgendeine Tierart im Bestand gefährden könnten. Selbst wenn man einräumt, dass Katzen eine besondere Gefahr gerade für Jungvögel sind, so muss man doch wissen, dass Vögel ihre Jungtierverluste von Natur aus mittels mehrerer Bruten im Jahr ausgleichen.

Die Sinnlosigkeit des Tötens von Katzen aus vermeintlichen Gründen des Artenschutzes verdeutlichen auch folgende Zahlen:

Insgesamt gibt es in Deutschland etwa 6 Millionen Katzen, die als Freigänger und potentielle Vogeldiebe unterwegs sind. Durch den jagdlichen Eingriff werden weniger als 5 % dieses Bestandes getötet, was aus Sicht des vorgegaukelten Artenschutzes aber vollkommen ineffizient ist.

In einer Pressemitteilung spricht der Deutsche Jagdschutzverband davon, dass etwa 2 Millionen verwilderte Katzen jährlich 6 Millionen Singvögel erbeuten –  nach Berechnungen des Deutschen Rates für Vogelschutz kommen in Deutschland jedes Jahr über 300 Millionen Jungvögel zur Welt. Auch diese Relation macht anschaulich, dass das Töten von Katzen nicht einmal ansatzweise dem Artenschutz dient. Selbst wenn man davon ausginge, dass freigehende Katzen jedes Jahr theoretisch die Hälfte des Jungvogelbestandes erbeuten würde, wie es Vogelschützer vorrechnen - der Jagdschutz würde diese Menge lediglich um 5 % reduzieren.

Dazu Wildtierschutz Deutschland: „Der konservativen Jägerschaft ist es in den vergangenen Jahrzehnten gelungen, eine grundlegende an wissenschaftlichen Erkenntnissen orientierte Novellierung der Jagdgesetzgebung zu verhindern. Man könnte den Eindruck haben, ihnen das Privileg des Jagdschutzes zu nehmen, also des Tötens von Katzen und Hunden, sei für sie die Vorstufe zum Weltuntergang.“



11.04.2012

Ohne die Jagd wäre der Hasenbestand nicht gefährdet

Dieser Tage las und hörte man viel über die kontinuierlich rückläufigen Hasenbestände in Deutschland. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) spricht von einem Restbestand von gerade mal 350.000 Hasen, eine Hochrechnung des Deutschen Jagdschutzverbandes dagegen kommt auf 4 Millionen Feldhasen. Einig ist man sich dahingehend, dass die Hasenpopulation rückläufig ist und die Hauptursache des Rückgangs in der Veränderung der Lebensräume durch die Landwirtschaft liegt.
  
Wildtierschutz Deutschland hat nun die Hasenbestände anhand von Jagdstrecken, Sommer- und Wintersterblichkeit und der Junghasenmortalität ermittelt und kommt zu einem aktuellen Bestand von etwa 1,2 Millionen Langohren in Deutschland.  Das sei die niedrigste Bestandszahl im Betrachtungszeitraum der 2000er Jahre; noch in 2003 und 2004 gab es etwa 1,9 Millionen Tiere. Bei den sehr niedrigen BUND-Zahlen wäre die Hasenpopulation in Deutschland nicht länger überlebensfähig; die Jäger-Zahlen dagegen seien weit überzogen: bei 4 Millionen Hasen und einer in dieser Relation geringen Abschussquote von ca. 10 % würde die Populationsdynamik für einen Anstieg der Bestände sorgen. Das Gegenteil ist der Fall, wie auch die WILD-Studie des Deutschen Jagdschutzverbandes bestätigt.

„In der aktuellen Situation halten wir eine weitere Bejagung des Feldhasen im Hinblick auf die Bestandserhaltung für unverantwortlich", sagt Lovis Kauertz von Wildtierschutz Deutschland.  Anhand der offiziellen Streckenstatistiken ist ersichtlich, dass in den letzten 10 Jahren mindestens 5.186.304 Hasen durch die Jagd umgekommen sind. „Wäre der Hase in dieser Zeit nicht bejagt worden, hätten wir heute etwa fünf bis sechsmal so viele Hasen", erläutert Kauertz weiter.  Die Vollschonung des Feldhasen sei die einzige Stellschraube, die ein zügiges Einlenken zum Erhalt der Hasenbestände ermögliche.

Sein Bestand ist durch die Landwirtschaft und die Jagd nachhaltig gefährdet. Bild: Eilert Voß


Wildtierschutz Deutschland beruft sich im Wesentlichen auf ein Rechenmodell des Wildbiologen M. Pegel. Der Verein geht dabei von 4 – 12 Jungtieren pro Häsin pro Jahr aus, arbeitet mit Mortalitätsraten von 84 - 92 % des Junghasenbestandes eines Jahrgangs, 30 % des Sommerbestandes der Althasen und weiteren 14 % des Herbstbestandes. 

Wildtierschutz Deutschland plädiert dafür aus Artenschutzgründen die Hasenjagd für mindestens 5 bis 10 Jahre vollkommen einzustellen und alle Bemühungen auf die Schaffung geeigneter Lebensräume für den Feldhasen zu richten. Aus Gründen des Tierschutzes wird die Hasenjagd vom Verein grundsätzlich abgelehnt.

Konto-Nr. 6008 639 500, GLS Bank, BLZ: 430 609 67

10.04.2012

Jagdfreier Kanton Genf hat internationale Bedeutung für den Vogelschutz

Durch die Abschaffung der Jagd im Schweizer Kanton Genf 1974 bekam das Gebiet des Genfer Sees und des Flusses Rhône internationale Bedeutung für den Vogelschutz. Dies belegt eine aktuelle Studie des Schweizer Vogelschutzes SVS-BirdLife.

Demnach ist dieser für den Vogelschutz zuvor wenig bedeutsame Gewässerabschnitt heute ein bedeutsames Biotop für überwinternde Tafel- und Reiherenten, Hauben- und Zwergtaucher, Pfeif-, Schnatter-, Krick- und Stockenten. Auch für den Gänsesäger sind die Gewässer im Kanton Genf ist es ein wichtiges Brut- und Überwinterungsgebiet.

Paradies ohne Jäger - Bild: Eilert Voß

Besonders der gestaute Bereich bei Peney und oberhalb Verbois sowie die Rade de Genève sind wichtige Ruhegebiete für Wasservögel, wogegen die Nahrungsgebiete auch im fließenden Abschnitt liegen. Teilgebiete sind Limikolenrastplätze, die als besonders wertvoll (Vasières de Peney, Rade de Genève) oder als wichtiges Gebiet (lac de Verbois) eingestuft sind.



28.03.2012

Vier Millionen Vögel Opfer der Jagd

In Deutschland werden Jahr für Jahr etwa vier Millionen Vögel im Rahmen der Jagdausübung getötet.  Diese Zahl weist Wildtierschutz Deutschland e.V. für das Jagdjahr 2010/2011 aus. Tauben, Rabenvögel und Enten machen dabei den weitaus größten Anteil aus.

Während eine vom Deutschen Jagdschutzverband veröffentlichte Jagdstrecke lediglich gemeldete Abschüsse von Fasanen, Enten, Gänsen und Tauben, darüber hinaus selten gewordenen Rebhühnern und Waldschnepfen ausweist (insgesamt 1.516.446 Vögel), umfassen die Zahlen von Wildtierschutz Deutschland auch die hohe Dunkelziffer verendeter und nicht gemeldeter Tiere sowie nicht zentral erfasste Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher und geschützte Arten wie Dohle und Saatkrähe, darüber hinaus Kormoran, Reiher, Schwäne und andere.

Nach Untersuchungen in Skandinavien muss man annehmen, dass auf je zwei erlegte Wildgänse eine weitere entfällt, die ebenfalls von Schroten getroffen, aber nicht sofort getötet wurde. Dänische Biologen nehmen nach Auswertung umfangreichen Untersuchungsmaterials an, dass die Zahl der mit Schrot beschossenen und verletzten Vögel die Zahl der erlegten sogar übertrifft. Sehr viele Greifvögel verenden aufgrund einer Bleivergiftung, weil sie zuvor entsprechend kontaminiertes Wildfleisch zu sich genommen haben.

Der bundesweit tätige Verein geht von jährlich etwa 924.000 getöteten Rabenvögeln aus – nach offiziellen Angaben der zuständigen Ministerien werden zur Streckenstatistik allein aus Nordrhein-Westfalen 160.000 und aus Niedersachsen 150.000 dieser intelligenten und anmutigen Tiere gemeldet.  Rabenvögel sind eigentlich gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt. Die Länder haben wohl auf entsprechenden Druck aus Reihen der Agrar- und der Jagdlobby Ausnahmen erlassen. Man geht davon aus, dass durch diese Vögel u.a. erhebliche Schäden in der hoch subventionierten Landwirtschaft verursacht werden – diese werden allerdings nirgendwo zentral erfasst.

Foto: Eilert Voß - Diese und andere Geschenk-Urkunden finden Sie hier.


Obwohl es schon lange Belege dafür gibt, dass der Kormoran einerseits nicht Ursache für den Rückgang bestimmter Fischbestände ist und andererseits die Bejagung dieses ebenfalls durch die EU-Vogelschutzrichtlinie geschützten Zugvogels sogar kontraproduktiv ist, setzen viele Bundesländer weiterhin auf seine Verfolgung – z.B. in Rheinland-Pfalz mit dem Ergebnis, dass nach einer Jagdsaison mehr Tiere gezählt wurden, als zuvor. Freigewordene Reviere sind durch Zuzug unverzüglich neu besetzt worden und ganze Kolonien haben sich neue bisher ungestörte Plätze an kleineren Flüssen gesucht.

Wildtierschutz Deutschland plädiert für eine vollständige Einstellung der Jagd auf Federwild, Zug- und Singvögel und andere Vogelarten. Sie ist ökologisch überflüssig, ökonomisch unbedeutend und aus der Sicht des Tierschutzes häufig nicht vertretbar. Ein weiterer tierschutzrechtlicher Aspekt wäre, dass sich die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Enten erübrigen würde.
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16.03.2012

Füchse schießen oder schützen?

Hört man sich bei den Vertretern der Jagd um, so gilt der Fuchs dort häufig als Räuber, der in der aufgeräumten Kulturlandschaft eine Gefahr für das Niederwild, insbesondere Rebhühner, Fasanen und Hasen darstelle. Aus diesem Grunde sei der Fuchs mit allen Mitteln zu verfolgen: im Rahmen der Ansitzjagd, in Form von Treibjagden, mittels der umstrittenen Baujagd, bei welcher sogenannte Erdhunde den Fuchs aus dem Bau heraus den wartenden Jägern vor die Flinte treiben und mit Fallen, mittels derer im Frühsommer häufig die Jungtiere direkt vor ihrem vermeintlich sicheren Zufluchtsort, dem Bau abgefangen werden.

Für Wildtierschutz Deutschland macht die intensive Jagd auf den Fuchs keinen Sinn. Der Verein fordert eine umfassende Schonzeit für Füchse von Januar bis September. Dazu verweist er auf zahlreiche Studien, welche belegen, dass Verluste aus intensiver Bejagung bereits im nach kurzer Zeit durch Zuzug einerseits und durch höhere Reproduktion andererseits kompensiert werden (Literaturverzeichnis: www.schonzeit-fuer-fuechse.de).

„Eine Bestandsregulierung findet beim Rotfuchs über die Bejagung quasi nicht statt,“ erläutert Lovis Kauertz von Wildtierschutz Deutschland, „denn auch in vollkommen unbejagten Revieren pendelt sich der Bestand auf ein ökologisch vertretbares Maß ein, das ein Nebeneinander von Füchsen und Beutetieren ermöglicht.“ Nicht der Fuchs sei die Ursache für den Rückgang zum Beispiel der Rebhühner, sondern vor allen Dingen der landwirtschaftliche Eingriff in die Lebensräume dieser Tiere. Das zeigt auch das Beispiel Nordrhein-Westfalen, wo die Fuchsjagd ja bereits seit Jahrzehnten intensiv betrieben wird: es gibt dort seit langem so gut wie keine Rebhühner mehr.

Wildtierschutz Deutschland fordert eine Schonzeit für Füchse
Bild:Luise Dittombée

Nicht die Bejagung von Beutegreifern, sondern eine flächendeckende Umgestaltung der Landschaft mit Hecken und mit nicht bewirtschafteten Flächen könnte den Bodenbrütern helfen. Während die Hegeringe den Fuchs meist als Schädling für das Niederwild im Revier betrachten, schließen sich der Ökologische Jagdverband und die großen Naturschutzverbände vorwiegend der Meinung an, dass Reineke Fuchs vielmehr wichtige ökologische Funktionen innehat: bekannt ist er als „Gesundheitspolizei“ in Wald und Flur. Er ernährt sich von Aas und vertilgt als Hauptnahrung über 1.000 Mäuse im Jahr, wofür ihm sowohl Landwirte als auch Waldbesitzer dankbar sind. Junghasen sind geruchslos und werden nur zufällig Opfer von Füchsen; einen gesunden Hasen fängt der Fuchs nie – wohl aber ein krankes oder reaktionsschwaches Tier. So sorgt er als „Fitness-Trainer“ seiner Beutetiere durch Selektion schwacher Geschöpfe für einen gesunden Bestand.


Initiative „Schonzeit für Füchse“: http://www.schonzeit-fuer-fuechse.de/
Weitere Links zum Thema Fuchs: http://fuchs-vulpes-vulpes.blogspot.com/

08.03.2012

Kritisches zur Jagd ...

… erläutert ein Jäger mit dem Pseudonym Schlachter Ahrens im Wild und Hund Online Forum in einem Thread zur Fallenaktion des Komitees (wir berichteten):

"In Niedersachsen gibt es eine Stelle im Landesamt für Veterinärwesen (LAVES), an der nur Tierschutzsachen in Bezug auf Jagd bearbeitet werden, natürlich nur nach Anzeigen. Was da an Fällen aufläuft, ist unglaublich und bestätigt, dass viele Jäger keine Einstellung zur Kreatur und zum Tierschutz haben.

Es mag ja sein, dass einiges, was an negativen Dingen über Jagd in den Medien steht auf "Feindpropaganda" beruht. Aber das wirklich Schlimme daran ist: Wir wissen alle, dass es im Grunde alles auch wahr sein könnte und dass es auch viel schlimmere Dinge gibt. Jeder Jäger hat in seinem Bekanntenkreis etliche "Spezialisten", die bei der Jagd fünfe grade sein lassen und über deren Umtriebe man nur hinter vorgehaltener Hand spricht. Natürlich werden diese Typen auch immer zur Jagd eingeladen und damit in ihrem Handeln bestätigt.

Die Verwendung dieses Teils ist verboten - der Vertrieb dagegen nicht.


Solange keine Disziplinierung innerhalb der Jägerschaft stattfindet, wird es immer so weiter gehen. Wir können ja froh sein, dass die Jagdgegner nur vor den Messehallen stehen und "Mörder, Mörder" schreien. Wenn wirklich eine Handvoll von denen mal den Jagdschein machen und ein paar Jahre lang Undercover beobachten und dokumentieren, dann wird wirklich eine Bombe hochgehen. In höchsten Adelskreisen, bei Schwarzwildfiebrigen und im kleinen Revier vom Niederwildfanatiker, der Tellereisen für eine humane Fangart hält. Es geht nicht darum, dass von irgendwelchen aktuellen Vorwürfen etwas stimmt oder nicht stimmt. Es geht darum, dass wir Jäger immer nur mit dem Rücken zur Wand stehen, weil viele Idioten ungehindert in ihrem Revier Herrgott spielen. Und zwar nach den eigenen Spielregeln."