24.06.2011

Bundesgesetze mit Relevanz zu Jagd und Tierschutz

Bundesjagdgesetz (BJagdG) Dieses Gesetz wird in vielen Punkten ersetzt oder ergänzt durch die Jagdgesetzgebung der Länder. Verbindlich sind die jeweils aktuellsten Änderungen zu den Gesetzestexten, in der Regel sind das die Landesjagdgesetze. 

Verordnung über die Jagdzeiten (Bundesjagdzeiten-VO) Aus der Verordnung über die Jagdzeiten sind die Schonzeiten für das Wild abzuleiten. In der Regel sind die Verordnungen auf Landesebene aktuell und damit maßgeblich. Es begeht eine Straftat, wer im Rahmen der Jagd ein Tier außerhalb der Jagdzeit tötet oder wer während der Setz- und Brutzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere tötet.

Grundgesetz Art. 20a: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung." Eine daraus resultierende Abwägung der Verhältnismäßigkeit zwischen Tierschutz und anderen Rechtsaspekten (z.B. das Recht des Landbesitzers) wird in der aktuellen Jagdgesetzgebung (siehe Rheinland-Pfalz, Hessen) leider nicht vorgenommen. Wo wirtschaftliche Interessen von Landwirten oder Jägern angemeldet werden, hat der Tierschutz trotz Verfassungsrang das Nachsehen.

Tierschutzgesetz Grundsatz: "Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." Leider werden zu wissenschaftlichen, landwirtschaftlichen oder jagdlichen Zwecken viele Ausnahmen zugelassen. So ist es über das Jagdrecht z.B. erlaubt oder es wird geduldet, dass Jagdhunde an lebenden Wildtieren ausgebildet werden, Tiere durch die Fallenjagd psychisch oder körperlich verletzt oder verstümmelt werden, Hunde Tiere hetzen (Baujagd, Treibjagd), Wild nachhaltig an seinen Rückzugsorten oder während der Winterruhe beunruhigt wird - um nur einige Beispiele zu nennen. 
4 Katzen: des Menschen Freund, des Jägers Feind - Bild Luise Dittombée

Tierschutz-Hundeverordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden


Bundeswaldgesetz Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. ... Die Länder regeln Einzelheiten. Anweisungen von Jagdschutzbeauftragten müssen befolgt werden. Auf Verlangen müssen sich diese Personen ausweisen können durch ein Jagdschutzabzeichen und eine Bestätigung der Unteren Jagdbehörde, woraus ersichtlich ist, dass sie zum Tragen des Abzeichens berechtigt sind. Allen anderen Personen muss nicht Folge geleistet werden, im Gegenteil: Aufforderungen von unberechtigten Personen stellen eine Nötigung oder sogar Amtsanmaßung dar.

Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung)
Unfallverhütungsvorschrift Jagd

Bundesnaturschutzgesetz
Waffengesetz (WaffG)
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Bundesartenschutzverordnung

Weitere rechtliche Regelungen im Artenschutz (FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtline, Bonner Konvention, Berner Konvention, EG-Artenschutzverordnung, Washingtoner Artenschutzübereinkommen)