13.06.2011

Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft: Antrag auf Vorlage an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte


Sie erinnern sich: Entgegen der bisherigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Klägern aus Frankreich (1999) und Luxemburg (2007) kam die Kleine Kammer am 20.01.2011 im Falle eines deutschen Klägers zu der überraschenden Entscheidung, dass die Menschenrechte von Grundeigentümern in Deutschland weniger wert sind als die Menschenrechte von Grundeigentümern in Luxemburg und Frankreich.

Die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hatte am 20.01.2011 die Beschwerde eines deutschen Grundstückseigentümers abgewiesen: Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen die Menschenrechte. Dies bedeutet: Jäger dürfen auch weiterhin auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer die Jagd ausüben.

Das Urteil finden Sie hierDer Beschwerdeführer Rechtsanwalt Herrman und Rechtsanwalt Storr haben daraufhin den Antrag auf Vorlage des Rechtsstreites gegen die Bundesrepublik Deutschland an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgearbeitet.

Den Antrag finden Sie hier.  Der Antrag wurde von den beiden Juristen in englischer Sprache verfasst, weil sie sich so intensiver mit dem englischen Urteil auseinandersetzen konnten.

„Ich denke, aus dem Antrag geht deutlich hervor, dass es keine seriösen Gründe gibt, um zulasten des deutschen Beschwerdeführers von der gefestigten EGMR-Rechtsprechung abweichen zu können“, so Rechtsanwalt Dominik Storr.

Der Antrag gelangt nun in einen Vorprüfungsausschuss, der mit 5 Richtern besetzt ist, die bisher noch nicht an diesem Verfahren beteiligt waren. Dort wird abgestimmt, ob der Fall der Großen Kammer zur Entscheidung vorgelegt wird. Wenn ja, dann entscheiden in der Großen Kammer 17 Richter durch Urteil. Der Fall würde dann rechtskräftig werden.


P.S. Am 24. Juni erhielten wir die erfreuliche Nachricht, dass der Vorprüfungsausschuss dem Antrag stattgegeben hat. Der Fall liegt nun zur Wiederaufnahme bei der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dort wird er rechtskräftig entschieden.
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