13.11.2011

Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken in Deutschland gegen den Willen der Eigentümer jagen?


Mit der Entscheidung ist in einigen Monaten zu rechnen - wir werden berichten
Der Fall "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" wird am 30.11.2011 vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden.

Entgegen der bisherigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Klägern aus Frankreich (1999) und Luxemburg (2007) kam die Kleine Kammer am 20.01.2011 im Falle des deutschen Klägers zu der überraschenden Entscheidung, dass die Menschenrechte von Grundeigentümern in Deutschland weniger wert sind als die Menschenrechte von Grundeigentümern in Luxemburg und Frankreich.

Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Herrmann und Rechtsanwalt Storr haben daraufhin den Antrag auf Vorlage des Rechtsstreites gegen die Bundesrepublik Deutschland an die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgearbeitet.
 
Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee/Baden-Württemberg ist Eigentümer zweier Waldgrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft - gegen seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen hat er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er im Jahr 2007 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort Tiere zu töten.

In unserem Nachbarland Frankreich ist möglich, dass Grundstückseigentümer an der Grundstücksgrenze Schilder aufstellen: „Privateigentum – Jagen verboten“. Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 1999 stellte im Falle französischer Kläger fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. Das gleiche sollten aus Gründen der Gleichbehandlung auch für deutsche Grundstücksbesitzer möglich sein.

Keine Jagd auf meinem Grundstück!
Bild Luise Dittombée


Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2007 im Falle einer luxemburgischen Klägerin erneut entschieden hat, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen auszuüben, ist das Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften und damit die Zwangsbejagung privater Grundstücke auch in Deutschland nicht mehr länger haltbar.




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