16.11.2011

Jagd bei Nacht und Nebel im EU-Vogelschutzgebiet an der Ems

Wattenrat.de

Es war wieder einmal soweit: Bei Dunkelheit und Nebel waren Wasservogeljäger wie in jedem Jahr im Naturschutzgebiet „Petkumer Deichvorland“ an der Ems, Teil eines EU-Vogelschutzgebietes, unterwegs. 

Deutlich waren schon zwischen 06.00 Uhr und 07.00 Uhr Schrotschüsse aus dem Schutzgebiet zu hören, bei Dunkelheit und Nebel mit späteren Sichtweiten zwischen 50 und 80 Metern! Sonnenaufgang war erst um 07.46 Uhr, jagdrechtlich darf aber schon 90 Minuten vor Sonnenaufgang bis 90 Minuten nach Sonnenuntergang gejagt werden, zulässiger Jagdbeginn in diesem Falle also ab 06.16 Uhr, aber nur wenn die Sichtverhältnisse dies zulassen; so sagt es der § 1 Absatz 3 der Bundesjagdzeitenverordnung:

(3) Die in Absatz 1 festgesetzten Jagdzeiten umfassen nur solche Zeiträume einschließlich Tageszeiten, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen für einen Jäger die Gefahr der Verwechslung von Tierarten nicht besteht.

Opfer einer illegalen Jagd: geschützte Blässgans - Bild Eilert Voß

Immerhin, diesmal wurde diese Nacht- und Nebeljagd von der Polizei frühmorgens vor Ort aufgenommen, ein anwesender Polizist sagte vor Zeugen, dass es viel zu dunkel zum Jagen sei, ein Jäger, der verspätet zur Jagd eintraf, sagte ebenfalls vor Zeugen, es sei viel zu neblig für die Gänsejagd. Auch ein Redakteur der Emder Zeitung erschien kurz darauf am Ort des Geschehens und berichtete am nächsten Tag ausführlich über die Vorgänge.

Die Jagd bei unsichtigen Wetterverhältnissen ist ein eindeutiger Verstoß, wenn die Artenunterscheidung nicht möglich ist, und das führt dann zwangsläufig zu „Kollateralschäden“ wie die kurz darauf bei Tageslicht frischtot gefundene Blässgans am Deich des Naturschutzgebiets, innerhalb des EU-Vogelschutzgebietes.

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